Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

indes aber das «zurückgebliebene Eigenthum der Bewohner, ja sogar öfters ihr Leben unsicher oder saugten aufs Wenigste ihre ohnedies schon so sehr geschwächten Vermögenskräfte noch mehr aus». Das Oberamt sprach in eigener Regie die Befürchtung aus, würden sich die Liechtensteiner nicht an die fürstlichen Verordnungen halten, so könnte Seine Durchlaucht durchaus in Versuchung kommen, die seit- Jahren so vielfältig erwiesenen Unterstützungen und Gnaden einzustellen. Es gehe vor allem darum, einmal zu zeigen, dass man sich auch selbst zu helfen vermöge und dies auch wolle ! Die grosse Bettelordnung vom 18. Dezember 1801 Bereits vor dem Schreiben des Fürsten war im Dezember 1801 auf einer Kreisversammlung der schwäbischen Fürsten und Stände in Ulm der Beschluss gefasst worden, das Betteln «gänzlich» abzustellen. Als Grundlage dazu dienten Kreisverordnungen von 1795 und 1796. Die Verordnungen unterschieden zwischen einheimischen Armen, auswärtigen, jedoch mit einer Heimat versehenen Bettlern, «qualifi- cierten» Bettlern, Vaganten und Gaunern und durchwandernden Handwerksburschen. Auswärtige Bettler waren bei ihrer Ergreifung zuerst mit einer kör- perlichen Züchtigung zu bestrafen (mit einer «der Leibesbeschaffenheit des Züchtlings angemessenen Anzahl Schläge»). Mit einer Wegzehrung versehen und in Begleitung einer Aufsicht sollten sie zur Grenze ge- bracht werden und nach erfolgter Warnung vor den Strafen «auf den Wiederbetrettungsfall» abgeschoben werden. Sollte man ihrer ein zweitesmal habhaft werden, wollte man sie wie Vaganten und Gauner behandeln. Amts- und Ortsvorsteher, welche für die Durchführung dieser-Vor- schriften verantwortlich • waren, konnten bei Nichtbeachtung mit we- nigstens 10 Reichstalern bestraft werden. Unter den «qualifizierten Bettlern» müssen wir Bedürftige verste- hen, die vor allem als Opfer des Krieges anzusehen sind, für welche jedoch offiziell keine Ausnahme gemacht wurde. Darunter fielen Kon- vertiten, Sieche, Waldbrüder, italienische «angebliche» Geistliche, ab- gedankte Offiziere, Offiziersfrauen und Töchter, abgedankte Dienst- leute, reisende Jäger, Spielleute usw. o 484
	        

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