Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Frage nach der liechtensteinischen Eigenstaatlichkeit aufwerfen.7 Da es sich aber um eine freiwillige und lösbare Selbstbeschränkung han- delte, verlor Liechtenstein seine Souveränität trotz des «gewagten Spiels zwischen Theorie und Praxis»8 nicht. Die Geschichte weist entscheidungsträchtige Zeiten des Umbruchs neben langen, ruhigen Perioden der Bewahrung und der unmerklichen Entwicklung auf. Die Jahre 1848 bis 1866 umreissen für Liechtenstein einen geschichtlichen Raum, in dem die Weichen für lange Zeit, im Grunde bis heute mit gestellt wurden. 7 Friedrich Umlauft nannte Liechtenstein eine «Reminiscenz aus den Tagen des Mittelalters», Friedrich Umlauft, Das Fürstenthum Liechtenstein, Wien Pest Leipzig 1891, S. 
5. — Carl Hilty rechnete es unter die völkerrechtlichen «Protektoratsstaaten», Carl Hilty, Die Theilung der Welt, in: Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 12. Jg., Bern 1898, S. 151 ff., 174 f., 180 f., 189 ff. - Der Österreicher Karl Huffnagel betrach- tete das Fürstentum in manchen Teilen seiner Verwaltung «geradezu als Glied unserer Monarchie», Huffnagel, S. 
203. — Franz Liszt endlich schloss, Liechtenstein könne nicht als Glied der Staatengemeinschaft betrachtet werden, Beck, S. 15, 17; Mengele, S. 71. '8 Zurlinden, S. 
16. — Zum Problem der liechtensteinischen Souveränität auch Malin, Souveränität, JBL 1955, S. 5-22; Lokay S. 29-37: Mengele, S. 50 ff., 69 ff., 76 ff.; Beck, S. 15 ff.; Kleinwaechter, S. 362 f.; Spillmann, S. 122. 402
	        

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