Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

1619, LUB 1/4/5, S. 334, 343, ebenso im Urbar der Herrschaft Schel- lenberg, um 1698, LUB 1/4/6, S. 447, 469, (JBL 1968). Siehe oben S. 33, 323. D. Die behebte Steuer, auch «behöbte» Steuer, gründete nach Men- zinger auf der sogenannten «alten Landsteuer», die vor Zeiten von den Gemeinden ausgelöst worden; sie stellte den jährlichen Zins dieses Auslösungskapitals dar und wurde von allen Gemeinden repartitionsweise entrichtet. Ob es sich um die Ablösung der bei Malin, S. 94 f., aufgeführten «Landessteuer» handelt, bliebe abzu- klären. Dafür spricht vor allem, dass die behebte Steuer zum Teil schon 1848 und später gar nicht mehr zu den Feudallasten, sondern zu den Regalien, wie Zoll, Weggeld und Ohmgeld, gerech- net wurde, siehe oben S. 33, 324. In den Urbaren taucht sie jeden- falls nicht auf, wohl aber die «Landtstewr», vgl. Urbar der Herr- schaft Schellenberg, LUB 1/4/6, S. 470. E. Der Neugereutzins, auch Neugereutschilling, wurde von den in früheren Jahrhunderten neu gerodeten und kultivierten Rhein- auen und Wäldern entrichtet, als Entschädigung für die Aufhe- bung des landesherrlichen Jagdrechts auf diesen Gütern. Er wurde nur" von den Gemeinden der ehemaligen Grafschaft Vaduz gelei- stet; siehe Sulzisch-Hohenemsisches Urbar, LUB 1/4/5, S. 410 (JBL 1967). Siehe oben S. 33, 323. F. Der Schäfhaber wurde nur von den .Gemeinden der ehemaligen Herrschaft Schellenberg entrichtet. Schäfhaber soll soviel als Forst- hafer heissen. Ursprünglich wurde pro Haushaltung zur Fastnachts- . zeit ein halbes Viertel Hafer abgegeben, der später in Geld umge- wandelt wurde. Menzinger sah im Schäfhaber zu Recht eine Häu- sersteuer; die «Hausarmen» — Familien ohne Hausbesitz — waren vom Schäfhaber befreit; Mauren und ein Teil von Eschen waren ebenfalls frei davon; vgl. Urbar der Herrschaft Schellenberg, LUB 1/4/6, S. 450, 541 f. (JBL 1968); entgegen der Gleichsetzung von «Scheff Haaber» und «Züns Haaber» durch Georg Malin, LUB 1/4/6, S. 450, scheint der «Züns Haaber» nach dem Urbar der Herrschaft Schellenberg einen andern Ursprung zu haben, da er am Boden haftet, LUB 1/4/6, S. 538 ff. — Vgl. LRA Empfangsbuch pro anno 1840, fol. 130. — Siehe oben S. 33, 323 f. 405
	        

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