Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Ausblick Wiederholt wurde in unserer Zeit die Feststellung getroffen, die Verfassung von 1862 habe auf dem Weg vom monarchischen Prinzip zur demokratisch-parlamentarischen Monarchie grundsätzlich nicht weitergeführt.1 Das mag juristisch betrachtet zutreffen: Historisch ge- sehen jedoch stellte sie als Sprung vom Absolutismus zum Konstitutio- nalismus einen tieferen Einschnitt dar als selbst der 1921 erfolgte Über- gang zum parlamentarischen System.2 Gewinner im beharrlichen Rin- gen zwischen den Vertretern des Volkes und des Fürsten waren 1862 auf verschiedenen Ebenen Volk wie Fürst: Die Forderungen von 1848 fanden — wenn auch nicht im ganzen Umfang — ihre Erfüllung, und der Weg zu Reformen auf allen Gebieten war geöffnet; der Fürst aber erlangte eine auf Vertrauen beruhende Autorität, die in der neuen Zeit den Verlust der alten, auf absolutem Monarchenrecht gebauten Machtstellung aufwog. Erst allmählich wuchsen aus der Verfassungswirklichkeit einzelne Mängel. Die Regierung fiel in den Dirigismus zurück und entfremdete sich das Volk. Zugleich schritten die demokratischen Bewegungen in Europa mit der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung fort, steckten die Ziele weiter und schufen neue Diskrepanzen zwischen dem Bestehenden und dem Wünschenswerten. Mit dem Beginn des 20. Jahrhunderts setzte auch in Liechtenstein die Staats- und Gesellschafts- kritik erneut ein und rief weiteren Reformen, die nach dem Ersten Weltkrieg noch unter Johann II. verwirklicht wurden. War die innere Neugestaltung eigenes Werk, so stellte dagegen die neue völkerrechtliche Stellung Liechtensteins seit 1866 um so mehr eine geschichtliche Erlittenheit dar, als sie weder gewünscht noch 1 Malin, Souveränität, JBL 1955, S. 18; Gregor Steger, Fürst, Volk und Staat, in: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität, Festgabe zur 150. Jahresfeier der Souveränität, Vaduz 1956, S. 149. 2 Nach der Verfassung vom 5. Okt. 1921, LGBI. 1921, Nr. 15, ist Liechtenstein nun «eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamen- tarischer Grundlage», und die Staatsgewalt ist «im Fürsten und im Volke verankert» (Art. 2). 400
	        

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