Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

gemäss war,312 blieb dem Fürsten und der Regierung nur, sich zu fü- gen.313 Am 12. Februar 1868 verfügte der Fürst dann endlich, dass von einem weiteren Unterhalt des Kontingents überhaupt abzusehen sei.314 Ein militärischer Anschluss wurde nicht mehr erwogen, Liechtenstein unterhielt seither kein Militär mehr. Es konnte sich ganz seinen inne- ren Problemen zuwenden. Mit dem Erlöschen des Deutschen Bundes gewann Liechtenstein erst «le plein exercice de sa competence internationale»,315 seine völlige Selbständigkeit. Zusammen mit Österreich trat es am 13. Juni 1867 aus dem zehn Jahre zuvor mit den Zollvereinsstaaten geschlossenen Münz- verein aus.316 Im folgenden Jahr schloss es, vertreten durch Österreich, Handelsverträge- mit der Schweiz und dem Deutschen Zollverein ab.317 Diese Verträge bestätigten einerseits die liechtensteinische Souveräni- tät, taten andererseits aber auch die aussenpolitische Anlehnung an Österreich dar, welche sich in der Folge noch verstärkte. Das Hauptgewicht der liechtensteinischen Aussenpolitik hatte seit dem Bestehen des Fürstentums notwendig auf den Beziehungen zur 312 § 49 der Verfassung von 1862. 313 Von Hausen an-Landtagspräsidium, 9. Juli 1867, LRA Landtagsakten 1867, L 9, Nr. 33. 314. Vgl. Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 142 ff.; Ospelt, Feldzug 1866, JBL 1924, S. 72 ff.; Kleinwaechter, S. 
412. — Zuerst hatte der Fürst die gänz- liche Einstellung des Kontingents auf von Hausens Rat noch abgeschla- gen; von Hausen an Fürst, 15. Juni 1867, dazu Resolution des Fürsten vom 30. Juni 1867, HK 1867/7249 (6613). - Die Militärpflicht war mit der Auflösung- des Kontingents rechtlich nicht aufgehoben; vgl. Beck, S. 55; Kleinwaechter, S. 413; Kaiser-Büchel, S. 586. 315 Raton, S. 53. 316 Siehe oben S. 221 f. - LGBL. 1868, Nr. .1; Korrespondenz im HK S 392, Münz-Fascikel; Ratifikationsurkunden vom 10. Aug. 1867 ebda.; vgl. Kleinwaechter, S. 395 f.; Hager, JBL 1961, S. 42. 317 Handelsvertrag Österreichs und Liechtensteins mit der Schweiz, 9. März 1868, RGBl.Oe. 1868, Nr. 21, S. 105 ff. - Handelsvertrag Österreichs und Liechtensteins mit dem deutschen Zollverein, 14. Juli 1868, LGBI. 1869, Nr. 
4. — Siehe auch den von Österreich «für sich und zugleich in Ver- - tretung des souverainen Fürstenthums Liechtenstein» mit der Republik Liberia abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 1. Sept. 1866, LGBI. 1867, Nr. 4. 398
	        

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