Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Bundes am Leben des Fürstentums kaum etwas, ausser dass die Bun- des- und Gesandtschaftskosten,807 die militärische Bundespflicht und damit vor allem die Schwierigkeiten mit dem Bund wegen des Kon- tingents dahin fielen und man sich noch freier fühlte. Obwohl nun Liechtenstein nach keiner Seite mehr militärische Verpflichtungen zu erfüllen hatte — erstmals seit der Gründung des Fürstentums überhaupt —, zögerte man noch, das Militär ganz einzu- stellen. Im Früjahr 1867 gelangte der Landesverweser mit der Vorlage an den Landtag, für die Jahre 1867 und 1868 Rekruten auszuheben. Er begründete dies mit den Aufgaben, welche das Kontingent neben der militärischen Bestimmung bisher noch erfüllte: Es hatte das «Institut der Landjäger und Gensd'armen» weitgehend ersetzt und war etwa zur Eintreibung von Steuerrückständen und zur Überwachung der Landes- grenze bei Viehseuchen eingesetzt worden.308 Dem hielt die Landtags- kommission entgegen, dass die liechtensteinische Truppe ohnehin über kurz oder lang durch eine Militärkonvention einem grösseren Staat an- geschlossen werden müsse und dass so lange das Halten von Militär unzweckmässig sei. Sie wies auf die finanziellen und volkswirtschaft- lichen Vorteile einer Einstellung der Aushebungen hin und wollte die freiwerdenden Kräfte gegen den einzigen Feind des Landes, den Rhein, aufgeboten wissen.309 Einen militärischen Anschluss an einen andern Staat betrachtete von Hausen indessen als einen «ersten Schritt zum Aufhören der Selbständigkeit des Landes».310 Doch der Landtag verweigerte einstimmig seine Zustimmung zur Rekrutierung und bat den Fürsten, die Aushebungen bis zu einem späteren militärischen An- schluss an einen grösseren Staat einzustellen.311 Da dies verfassungs- 307 Liechtenstein erhielt aus der Liquidationsmasse des Bundes noch einige tausend Gulden zurück; Korrespondenz im HK/8027. 308 «Die Regierung hat sich auf diese Art schon viele Jahre durchgeholfen»; von Hausen an Landtag, 24. Apr. 1867, LRA Landtagakten 1867, L 9, Nr. 17; von Hausen an Fürst mit Gesetzentwurf zur Rekrutenaushebung für 1867 und 1868, 1. Febr. 1867, HK 1867/7249 (1933). 309 Prot, der Landtagskommission, 10. Mai 1867, und Kommissionsbericht von Kessler, 12. Mai 1867, LRA Landtagsakten 1867, L 9, ad Nr. 17. 310 Prot, der Landtagskommission vom 10. Mai 1867, siehe oben Anm. 309. 311 Landtagsverhandlungen vom 31. Mai 1867, Landeszeitung 1867, Nr. 14, S. 53. Vgl. auch Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 142 ff. 397
	        

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