Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

sehe Gesandte von Strauss. Kübeck griff nun zum Mittel der Beste- chung, indem er Strauss versicherte, «dass ihm. eine Anerkennung sei- tens der kaiserlichen Regierung nicht fehlen werde», falls er ihm die 16. Stimme zuführe.219 In der Abstimmung am 14. Juni wurde denn in der Tat das Votum der 16. Stimme nicht ganz korrekt abgegeben. Innerhalb der Kurie waren nämlich Lippe und Waldeck gegen den Antrag, Liechtenstein und Reuss älterer Linie für den Antrag, Reuss jüngerer Linie wollte den Antrag an den Holsteinischen Ausschuss verweisen, Schaumburg-Lippe hatte nicht* instruiert. Richtigerweise musste die Stimme von Reuss jün- gerer Linie als gegen die Mobilisierung abgegeben gezählt, die Stimme von Schaumburg-Lippe nicht gezählt werden.220 So wäre das Verhältnis in der Kurie 3 : 2 gegen den Antrag gestanden und die 16. Stimme hätte gegen die Mobilisierung abgegeben werden müssen. Doch Strauss gab sie für die Mobilisierung ab.221 In der Tat liess ihm eine etwas sophistische Interpretation des Kuriatvertrages222 die Möglichkeit dazu offen, indem er die Stimme von Reuss jüngerer Linie ebenfalls nicht zählte und das Verhältnis von 2 :'2 in der Kurie nach der Mehrheit der Bundesversammlung, also für die Mobilisierung entschied. So eindeutig logisch, wie Strauss die Sache später in einer ausführlichen Rechtferti- gungsschrift darzulegen suchte,223 erscheint sie indessen neben der Tatsache, dass von sechs Höfen nur. zwei für die Mobilisierung stimm- ten und dass Strauss vom österreichischen Gesandten ungebührlich be- 219 Siehe oben Anm. 217. 220 Vgl. auch Huber III, S. 541 Anm. 37. 221 Prot. BV. 1866, 14. Juni, § 170, S. 213. Kübeck berichtete in einem Ent- wurf zu einem Expose vom 4. Juli 1866, dass zwei Stunden nach der Ab- stimmung die Instruktion für Schaumburg-Lippe eingetroffen sei, wie Hannover zu stimmen; dieses hatte zugestimmt; Beilage E zu Kübecks Sitzungsbericht vom 5. Juli 1866, HHSTA P. A. II 73, Frankfurt Berichte VII-VIII, Nr. 34. Ausserdem habe Strauss seiner Regierung geschrieben, dass er sich für ermächtigt halten werde, für Schaumburg-Lippe zu stim- men, ebda.; ebenso bei Raton, S. 52. Strauss sagte aber später, er habe die Schaumburg-Lippische Stimme nicht gezählt,' siehe unten Anm. 223. 222 Kuriatvertrag vom 2. Apr. 1816, §§ 5 und 8; beglaubigte Kopie vom 25. Mai 1853, HK 1862/12149 (Beilage 2 zu 6009). 223 Victor von Strauss, Mein Antheil an der Abstimmung der Bundesver- sammlung vom 14. Juni 1866, Bückeburg 1866. 379
	        

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