Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

die Regierung dem Landtag offen vor, diesen Vorkehrungen noch keine Folge zu leisten, da sie dem Land keinerlei Vorteil, wohl aber hohe Kosten brächten: «Die Regierung weiss wohl, dass dem Fürsten- thume Liechtenstein ebenso wie jedem andern deutschen Bundesstaate die Pflicht obliegt, sich den Beschlüssen des Bundestages zu fügen, allein derselben liegen die Sonderinteressen des Ländchens noch nä- her».155 Diese Haltung dürfte die der meisten Mitglieder des Deutschen Bundes gewesen sein. Besonders bei den kleineren Staaten ergaben sich die gleichen Schwierigkeiten,156 Liechtenstein bildete keinen Sonder- fall. Die Bundesversammlung zeigte sich zu einem Nachgeben gegen- über Liechtenstein nicht bereit, obwohl die Musterung von 1863 wie- der «ein sehr günstiges» Ergebnis zeitigte.157 Die von Linde erbetene ausnahmsweise kürzere Präsenzzeit für das liechtensteinische Kontin- gent wurde 1865 kurzweg abgelehnt.158 Die Wendung des folgenden Jahres löste Liechtenstein aus dem Zwiespalt zwischen Bundespflicht und Staatsräson. Lange hätte es sich der ersteren kaum mehr zu entschlagen vermocht. Dass aber eine solche jahrzehntelange Pflichtvergessenheit — nichts anderes war die liech- tensteinische Haltung vom Bund aus gesehen — überhaupt möglich war, wirft wiederum ein deutliches Licht auf die innere Schwäche des Bundes, der nicht in der Lage war, auch nur seine kleinsten Glieder zur Pflichterfüllung anzuhalten. 155 Vorlage der Regierung an den Landtag, 25. Dez. 1862, LRA 1862/215. Linde gab 1863 eine entsprechende Erklärung in der Bundesversamm- • lung ab, wobei er mitteilte, ein zweiter Offizier sei berufen und die zweite Garnitur Gewehre könne jederzeit im Gebrauchsfall bezogen werden, 26. März 1863, Prot. BV. 1863, Sep. Prot. § 18, S. 162a. 156 Siehe oben Anm. 152. 157 Generalmajor von Herrmann über die Musterung vom 24. Sept. 1863 an die Hofkanzlei, 23. Okt. 1863, HK 1864/6598 (1863/12796). Die Soldaten seien «vom besten Geiste beseelt, voll guten Willens, von untadelhafter Disciplin, kraftvollen Körperbaues, zum Kriegsdienste sehr wohl geeigen- schaftet», ebda.; dazu Bericht der Militärkommission, 16./17. März 1864, HK 1864/6598 (ad 4577), S. 2 f., 34; ebda, weitere Korrespondenz; ebenso Prot. BV. 1864, Sep. Prot. § 45, S. 158ee f. .158 Prot. BV. 1864, 2. Juni, Sep. Prot. § 74, S. 214b f.; Bundesbeschluss vom 5. Jan. 1865, Prot. BV. 1865, Sep. Prot. § 1, S. 161 f.; dazu ebda. S. 16b f.; dazu ebda. S. 354k, 354m. 364
	        

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