Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Verwaltung des Kirchengutes und in der Mischehenfräge233 —, wollte von Hausen die Kontrolle der kirchlichen Verwaltung gemeinsam der Regierung und dem Bischof belassen. Auch der Fürst wünschte, beider Einvernehmen — und damit die Einheit von Kirche und Staat — auf- rechtzuerhalten. Für ein «Concordat» fand er den Zeitpunkt nicht ge- eignet, da «Angelegenheiten kirchlicher Art einen grossen Theil der katholischen Bevölkerung Deutschlands in bedauerliche Aufregung versetzten». Dieselbe zu vermeiden, sollten vielmehr die Divergenzen und die Lücken in der Gesetzgebung durch «interimistische Verfügun- gen» behoben werden.224 Teils durch Vereinbarungen, teils durch Ge- setze, aber immer im Einverständnis mit dem Bischof, erfuhr das Ver- hältnis von Kirche und Staat einen allmählichen Ausgleich, so in den Fragen der Mischehen,225 der öfter umstrittenen Baupflicht zu Kirchen- und Pfrundgebäuden,220 der Aufhebung kirchlicher Feiertage227 und der Verwaltung des Kirchenvermögens in den Pfarrgemeinden.228 Die Zehntablösung und die Schulfragen waren ohnehin nicht zum Schaden der Kirche gelöst worden. Auch in andern deutschen Staaten suchte man die Staat und Kirche 223 Beschlüsse der liechtensteinischen Priesterkonferenz vom 20. Juli 1865, Protokollauszüge, BAC O 193e/1865, (durch freundl. Vermittlung von lic. iur. Heribert Wille). Vgl. Marxer, Priesterkapitel, JBL 1934, S. 71 f.; vgl. auch Landeszeitung, 26. Okt. 1867, Nr. 23, S. 90 f. 224 Von Hausen an das bischöfliche Ordinariat in Chur, mit Vorschlägen zur Mischehenfrage und zur Kirchenverwaltung, 13. Nov. 1865, BAC O 193e/ 1865. 225 Von Hausen an das bischöfliche Ordinariat, 11. Dez. 1865, ebda. 226 Gesetz vom 12. Febr. 1868,' LGBI. 1868, Nr. 1. Den Anlass zur gesetz- lichen Regelung lieferte die langjährige Auseinandersetzung zwischen dem österreichischen Aerar und den Pfarrgemeinden Bendern und Mau- ren; Österreich hielt das Patronat inne, bezog die Zehnten und verfügte über die Kirchengüter, dagegen lehnte es immer wieder seine Bauver- pflichtungen ab; Landtagsverhandlungen vom 5. Aug. 1867, Landeszei- tung 1867, Nr. 19, S. 73 f.; Büchel, Bendern, JBL 1923, S. 94 ff., 111 ff.; Schädler, Landtag, JBL 1901,.S. 144 f.' 227 Verordnung vom 5. Nov. 1868, LGBI. 1868, Nr. 6. Zu der vorherigen hef- tigen'Auseinandersetzung im Land siehe die Landtagsverhandlungen vom 23. Okt. 1867, Landeszeitung 1867, Nr. 23, S. 89 f., und Nr. 24, S. 93 f.; Nr. 26, S. 101. 228 Zum Kirchenrat in den Gemeinden oben S. 319. 330
	        

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