Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

gaben eine in Grund-, Gewerbe- und Personalsteuer aufgeteilte Landes- steuer, die dem demokratischen Grundgedanken, die Vermögens- und Einkommensquellen nach der Steuerkraft des einzelnen zu erfassen, gerechter wurde als das alte System. Die zur Durchführung notwen- dige, seit Jahrzehnten geplante Landesvermessung und das Kataster182 wurden bis 1871 beendet.183 Mit 
der Gewerbeordnung von 1865184 erfuhr auch das liechtenstei- nische Gewerbewesen die erste umfassende Regelung. Ausser dass bis dahin der Handel und der Ausschank an amtliche Konzessionen ge- bunden,185 Mühlen und Wasserwerkbetriebe landesherrliche Regalien gewesen waren und für Bierbrauereien zeitweise ein Monopol bestan- den,186 hatte Gewerbefreiheit geherrscht: « . . jeder konnte treiben, was ihm beliebte.»187 Es handelte sich nun daher nicht darum, die Ge- werbe von überkommenen Zwängen zu befreien, sondern sie mit den Freiheitsgarantien für den .einzelnen und die Gemeinschaft in 
Über- 182 Gesetzlich eingeführt war das Grundbuch schon seit 1808, Malin, S. 109 ff. 183 Gesetz zur Landesvermessung vom 9. Jan. 1865, LGBI. 1865, Nr. 1; dazu Verordnung vom 18. Febr. 1865, ebda., Nr. 2. Dazu Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 114 f., 122; Raton, S. 159; Beck, S. 51. 184 Gewerbeordnung vom 16. Okt. 1865, LGBI. 1865, Nr. 9. - Zugleich wurde das neue allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch auf den 1. Jan. 1866 in Liechtenstein eingeführt, Gesetz vom 16. Okt. 1865, LGBI. 1865, Nr. 10. 185 Von diesen Gewerben wurden auch gewisse Steuern bezogen: Handels- taxen, Hausiertaxen, Tavernzinse, Umgeld; Kommissionsbericht von Kess- ler im Landtag vom 28. Sept. 1864, Landeszeitung 1864, Beilage zu Nr. 23. Hinzu kamen noch eine Reihe weiterer geringfügiger «Zinse», wie Aschensammlerzins, Fischwasserzins, Apothekerwurzelgraberzins, Gips- bruchzins und ähnliche; siehe z. B. Kassabuch 1864, LRA. 186 Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 119. Für die Verleihung von Wasserrech- ten hatte der Landesherr den «Wasserfallzins» bezogen, der aber schon in den 1850er Jahren abgelöst worden war; Kommissionsbericht von Kessler im Landtag vom 28. Juli 1863, Landeszeitung 1863, Nr. 10, S. 37. 187 «Von Zunftwesen war bei uns keine Spur, die gewerblichen Zustände waren völlig dieselben, wie in der benachbarten Schweiz. Was man in anderen Staaten nach vielen Kämpfen mühsam erzwingen musste, das verstand sich bei uns von selbst. Es wurde keiner nach dem Lehrzeugniss oder nach andern für die löbliche Polizei hochwichtigen Personalien ge- fragt; seine Erzeugnisse waren das einzige Dokument für den Beweis sei- ner Zunft.» Landeszeitung, 2. Juli 1864, Nr. 14, S. 53. 325
	        

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