Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

gen, dagegen konnte er dieselben nicht direkt anklagen. Die Berück- sichtigung der Anträge und Beschwerden hing vom Fürsten ab, dem sie unmittelbar vorzubringen waren (§§ 40d, 42). Für die ununterbrochene Wirksamkeit der Volksvertretung war hinreichend gesorgt.28 Die Landtagsmitglieder genossen überdies wäh- rend der Sitzungsdauer die persönliche Immunität (§ 107).29 Der aus dem Präsidenten und zwei Abgeordneten bestehende Landesaus- schuss30 nahm während der Zeit zwischen den Landtagsversammlun- gen die Rechte des Landtages wahr (§§ 106, 110 — 112, 117). Bei nach- gewiesener Dringlichkeit konnte der Fürst die vom Landesausschuss beantragte Einberufung eines ausserordentlichen Landtages nicht ver- weigern (§ 113). Diese lückenlose Vorsorge für die Volksvertretung entsprach nicht allein dem Misstrauen der liechtensteinischen Verfas-, sungsschöpfer, sie war auch eine Folge des Prinzips, dass alles nicht ausdrücklich Zugesicherte in die Kompetenz des Fürsten fiel. d) Die Regierung Die Regierung mit Sitz in Vaduz31 bestand aus dem Landesverweser und zwei vom Fürsten auf sechs Jahre aus der liechtensteinischen Be- völkerung bestimmten «Landräthen», welche im Regierungskollegium 28 Bei einem Regierungswechsel war ein ausserordentlicher Landtag innert 30 Tagen vorgeschrieben (§ 94), bei Auflösung oder Vertagung musste innert 4 Monaten der Landtag wieder einberufen sein (§ 93). Die ordent- liche Einberufung hatte jährlich zwischen dem 15. und 31. Mai zu erfol- gen (§ 92); abgeändert auf «Oktober» mit Gesetz vom 11. Okt. 1901, LGBI. 1901, Nr. 5.. 29 Dieser § erfuhr 1869 eine Verletzung, als der Abgeordnete Franz Anton Kirchthaler am 9. Nov. 1869 auf das Landgericht vorgeladen und dort kurzerhand wegen Betrug verhaftet wurde. Erst nachträglich ersuchte das Landgericht um" die Einwilligung des Landtages, in dem sich darauf eine lebhafte Debatte entspann; LRA Landtagsakten 1869, L 3. 30 Durch das Gesetz vom 19. Febr. 1878, LGBI. 1878, Nr. 2, wurde zusätzlich bestimmt, dass je ein Mitglied aus dem Oberland und dem Unterland stammen musste. 31 Zugleich mit 'der Verfassung erliess Johann Tl. am 26. Sept. 1862 die «Amts-Instruction für die Staatsbehörden», 3 Hauptstücke mit 95 §§, LGBI. 1863. Die. Amtsinstruktion regelte Aufbau und Wirkungskreis der Regie- rung und der- Gerichte. Sie bildete eine eigentliche Ergänzung zur 
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