Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

von der patriarchalischen Hof- und Sippengebundenheit; die Erhöhung des aktiven Wahlalters von im Entwurf vorgesehenen 20 auf 24 Jahre103 zählte daneben ungleich geringer. Der Fürst muss dieses wieder ver- änderte Wahlrecht zusammen mit von Hausen in die endgültige Ver- fassung eingerückt haben;11 er dachte hierin wie schon sein Vater Alois II. gerechter als die Landstände.12 Das Wahlrecht begründete zu- gleich die Wahlpflicht bei Strafe von einem Gulden; betrug die Wahl- beteiligung weniger als zwei Drittel, so konnte die Wahl nicht stattfin- den und die Kosten waren von den Säumigen zu tragen (§ 87). 10a Bis zu dieser Bestimmung von 1862 bestanden in Liechtenstein für das Wahlalter, das ja ohnehin nur die Gemeindewahlen und -Versammlungen beschlug, keine schriftlichen Bestimmungen (ausgenommen für die Wahl des Nationalvertreters 1848 und für den ersten Landrat 1849). Einzig für die Landstandschaft von Güterbesitzern schrieb die landständische Ver- fassung von 1818 ein Alter von 30 Jahren vor. Da unter der Landammahn- verfassung vor 1809 die waffenfähigen Männer ab 16 Jahren aktiv wahl- berechtigt waren, Malin, S. 25, dürfen wir die Wehrfähigkeit auch weiter- hin als Indiz für das Wahlalter nehmen: Die Rekruten zum Bundeskontin- gent wurden (erstmals 1831) aus den 18 bis 25 Jahre alten Männern, ab' 1844 allein aus den 20jährigen ausgelost; so können wir die Grenze für das aktive Wahlalter in den Jahrzehnten vor 1844 bei 18 Jahren, von 1844 bis 1862 bei 20 Jahren vermuten. Dass dies aber kaum je praktische Be- deutung erlangte — und daher eben auch keiner Vorschrift rief —, erhellt aus der weit strengeren Bedingung für die Ausübung der politischen Rechte, der «Haushäblichkeit» welche das Wahlalter von selber in die reifen Man- nesjahre anhob. Erst mit der Beseitigung 'materieller Bedingungen durch demokratischere Verfassungen wurde die Festsetzung des Wahlalters über- haupt bedeutsam. 11 Die Formel vom dienstbaren Gesindeverhältnis findet sich übrigens in von Hausens Verfassungsentwurf, siehe oben S. 253 Anm. 23, während die Ausübung eines Berufes auf eigene Rechnung als Kriterium für das Wahl- recht im Gemeindegesetzentwurf des Landratsausschusses vom Jahre 1849 figuriert, siehe oben S. 170. 12 Andererseits war dieser Punkt der Verfassung entgegen der Versicherung der Präambel eigentlich nicht durch freie Übereinkunft mit den Land- ständen zustandegekommen, durchaus dem Anspruch des Fürsten auf den 'pouvoir constituant' entsprechend. — Dass die Beschränkung des gleichen Wahlrechts im übrigen dem Geiste des gesamten Verfassungs- werks nicht recht entsprach, zeigt sich darin, dass sie 1878 ausgemerzt wurde; Gesetz vom 19. Febr. 1878, LGBI. 1878, Nr. 2. 290
	        

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