Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

der Wünsche der Stände und «mit Beirath und vertragsmässiger Zu- stimmung des einberufenen Landtages» zustandegekommen:3 Deutlich beanspruchte der Fürst den 'pouvoir constituant'; der Vertragscharakter trat dahinter zurück und erschien weniger als Legitimation denn als ein zusätzlicher Gnadenbeweis gegenüber dem Volk. Es' erscheint im folgenden zweckmässig, die Bereiche, welche die Verfassung dem Bürger, der Volksvertretung, dem Fürsten, der Regie- rung und der. Rechtsprechung absteckte, geschlossen aufzuzeichnen und gegeneinander abzuwägen. a) Der Grundrechtskatalog Der Sinn der Grundrechte im Verfassungsstaat lag nicht in der Ge- währleistung der Freiheit vom Staat, sondern der Freiheit im und zum Staat.4 Darum waren auch die Pflichten damit verbunden. Die in der liechtensteinischen Verfassung gewährleisteten Freiheitsrechte wa- ren verhältnismässig umfangreich. Die Gleichheit aller Landesangehörigen vor dem Gesetz (§ 7), die Freiheit der Person und der äusseren Religionsausübung5 waren garan- tiert, die Pressefreiheit sollte durch ein Gesetz geregelt werden (§ 8), ebenso das Vereinsrecht . (§ 18). Das Recht auf den ordentlichen Richter und auf Wahrung der gesetzlichen Formen bei Verhaftung und Bestra- fung war zwar ausgesprochen, aber zugleich durch den Einschub «in der Regel» relativiert. Eine Verhaftung konnte durch «ämtlichen» Be- fehl (§ 9), also auch einen solchen der Regierung, geschehen, doch war der Schutz des Verhafteten durch mehrere Bestimmungen gewähr- leistet (§ 10). Die Gerichte hätten ihren Entscheiden und Urteilen Gründe beizufügen (§ 37). Das Hausrecht war gesichert (§ 12). Enteig- nungen konnten nur in gesetzlicher Form und gegen vorgängige volle Entschädigung geschehen (§ 14), Vermögenskonfiskationen waren auf- gehoben (§ 16), der Loskauf aller Zehnten und Grundzinsen nach ge- 3 Raton, S. 41, spricht von der «preambule archaique»; sie entsprach aber dennoch dem Inhalt der Urkunde. — Siehe die Präambel der Originalur- kunde, oben S. 282, Tafel IV. ' '4 Vgl. Huber III, S. 74.. 5 Siehe oben S. 275 Anm. 100. Zur Religionsfreiheit in Liechtenstein über- haupt siehe Wille, Kap. II. 288
	        

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