Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Der Kampf war damit beendet. Jetzt erst war auch die Revolution von 1848 bewältigt: Das Ziel der liechtensteinischen Wünsche, über ein Jahrzehnt lang angestrebt, war erreicht, der Übergang vom Absolutismus zum Konstitutionalismus durch freie Vereinbarung zwischen Fürst und Volk vollzogen. Indem Liechtenstein seine Verfassung auf der Grund- lage der ehemaligen Sigmaringer Verfassung, unter Verwertung der selbständigen Verfassungsarbeit der Revolutionsjahre und in geringem Masse der vorarlbergischen Landesordnung, geschaffen hatte, schloss es sich dem süddeutschen Konstitutionalismus an, wenn auch mit be- trächtlicher Verspätung. Hatte gerade die Anlehnung an Österreich das Aufschliessen Liechtensteins so lange verhindert, so sprach es nun für das Selbständigkeitsstreben der Liechtensteiner, dass sie sich nicht mit dem neu geborenen Konstitutionalismus österreichischer Prägung begnügten. Die liechtensteinische Eigenstaatlichkeit ist daher wenig- . stens für die Anfangszeit der wirtschaftlichen Verbindung mit Öster- reich doch höher einzuschätzen, als es oft geschah.121 Die Vorgeschichte der Verfassung konnte die sich widerstreitenden Kräfte und Möglichkeiten, die Hauptströme und die verschiedenen Zu- flüsse, das Umgiessen von Ideen und lebendigem Geschehen in und ausserhalb des Staates in ein auf Paragraphen und Worten beruhendes Fundament für ein erneuertes Staatswesen aufzeigen: Es wurde deut- lich, dass die Verfassung nicht in einem kurzen juristischen Wurf ent- stand, sondern als Resultat eines das ganze öffentliche Leben umfas- senden, erregenden geschichtlichen Prozesses. Dieses Ergebnis gilt es eingehender zu betrachten und besonders in seinen Auswirkungen zu würdigen. fügt wurden. — Siehe die Faksimile-Wiedergabe der Präambel, der ersten §§ und der Schlusserklärung mit Unterschrift des Fürsten der Originalurkunde, oben S. 282 f., Tafel IV. - Beglaubigte Abschrift vom 21. Okt. 1862 und ge- druckte Exemplare der Verfassung vom 26. Sept. 1862 im LRA 1862/XV/15; gedruckt auch im LGB1. 1862. - Am 27. Sept. 1862 wurde zu Eisgrub be- reits der Landesverweser auf die-Verfassung vereidigt, HK 1862/11218. 121 Wenn Wilhelm Beck 1912 schrieb, die liechtensteinische Verfassung sei «grösstenteils den in den österreichischen Königreichen und 'Ländern' geltenden nachgebildet», Beck, S. 22 Anm. 1, so entsprach dies eben nicht der Wirklichkeit. 285
	        

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