Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Zu IV: Originalurkunde der liechtensteinischen Verfassung vom 26. Sept. 1862, Prä- ambel, §§ 
1 — 3, Schlüsserklärung mit Unterschrift des Fürsten und Gegen- zeichnung des Landesverwesers, HK, Urkundensammlung: «Wir Johann II von Gottes Gnaden, Souverainen Fürst zu Liechtenstein, Her- zog zu Troppau, Graf zu Rittberg etc. etc. etc. thut hiemit kund, dass von Uns die Verfassung Unseres Fürstenthumes in Folge der, von Unseren getreuen Ständen vorgebrachten Wünsche, mit Beirath und vertragsmässiger Zustimmung des einberufenen Landtages in folgender Weise geordnet wurde': I HAUPTSTÜCK. Von dem Fürstenthume und dessen Regierung §.1. Das Fürstenthum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vadutz und Schellenberg ein untheilbares und unveränder- liches Ganzes, und als solches einen Bestandtheil des deutschen Bundes. §.2. Der'Landesfürst ist Oberhaupt des Staates; vereinigt in sich alte Rechte der. Staatsgewalt, und übt sie unter den in gegenwärtiger Verfassungs- lirkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. §. 3. Die Regierung ist erblich im Fürstenhause Liechtenstein nach Massgabe der Hausgesetze. Auch wird nach letzteren die Volljährigkeit des Landes- ' fürsten und des Erbprinzen, so wie die Vormundschaft vorkommenden- falls geordnet.» «Indem Wir nun diese Bestimmungen als das Landesgrundgesetz Unseres Für- stenthumes erklären und die landesfürstliche Versicherung geben, dass Wir dieselbe nicht nur genau erfüllen, sondern auch gegen alle Eingriffe und Ver- letzungen kräftigst schützen wollen; haben Wir gegenwärtige Verfassungs- urkunde eigenhändig gefertigt, und Unser fürstliches Siegel beidrücken lassen. Schloss Eisgrub am 26 September 1862. Johann Carl Haus von Hausen Landesverweser i> 284
	        

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