Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

den kompetenten Gerichten besitzen. Für die Auflösung und Vertagung des Landrates wurden wieder genaue Fristen verlangt. Die Zahl der Landräte wurde von 16 auf die ungerade Anzahl von 15 herabgesetzt, die Rücksicht auf die Geistlichkeit entfiel. Bei den Freiheitsrechten sollten einige Beschränkungen wieder rückgängig gemacht werden: So sollten Verhaftungen nur auf Grund richterlichen Befehls möglich sein und das Petitionsrecht an den Landtag alle Fragen umfassen. Die Auf- sicht der Regierung im Landrat wurde wieder abgeschwächt. Schliess- lich wurde eine Bestimmung eingefügt, wonach der Fürst, ausdrücklich auf eine Zivilliste aus der Landeskässe verzichten sollte.104 Indem der Landesverweser dem Subkomitee zugleich bereits den Entwurf eines Organisationsgesetzes der Behörden zur Beratung un- terbreitete,105 bekannte er sich mindestens zum Teil zu den landstän- dischen Änderungsforderungen. In dem Gesetzesentwurf waren nicht nur die Zusammensetzung, sondern auch die Aufgaben und Kompe- tenzen des Landgerichts, des Regierungsamtes, der Hofkanzlei und des Innsbrucker Oberlandesgerichts umschrieben. Das Subkomitee er- reichte, dass von Hausen jede Unterordnung der Regierung unter die Wiener Hofkanzlei ausmerzte und ihr nur die Gerichtsfunktionen beliess.100 Der nach den bedeutenden Gegenforderungen der Landstände ab- geänderte Verfassungsentwurf stellte doch ein wesentliches Entgegen- kommen, zugleich aber auch eine Art Minimalforderung dar, welcher 104 Feststellungen über Nachfolge, Erblichkeit, Volljährigkeit, Vormundschaft und Regentschaft sowie über die Domänen wurden ausgesetzt, um die fürstl. Hausgesetze einzusehen, nach denen der Fürst diese Fragen in der Verfassung geregelt sehen wollte; zu diesem Zweck ersuchte man um Mitteilung der Hausgesetze und jener Urkunden aus dem fürstlichen Archiv, welche den Grundbesitz des Fürsten als sein Privateigentum aus- wiesen; von Hausen an Fürst, 28. März 1862, HK 1862/11845 (4406). Der Fürst gestattete am 25. Apr. 1862 die Mitteilung der. Hausgesetze, wäh- rend er die Mitteilung der die Domänen betreffenden Akten «überflüssig» fand, ebda.; weitere Korrespondenz ebda. 105 «Entwurf einer Amtsinstruktion», 101 §§, LRA 1862/XX/15; ebda. Prot, vom 3. Apr. 1862, unterzeichnet vom Subkomitee, vom Landesverweser und von Kessler; ebda, endgültiger Entwurf des Organisationsgesetzes, wie er dem Fürsten zugestellt wurde. 106 Siehe oben Anm. 105. 277
	        

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