Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Ausarbeitung des Entwurfes liess ich mich von dem Gedanken leiten, die der Provinz Vorarlberg in der Landesordnung vom 26. Februar 1861 durch kaiserliches Diplom eingeräumte(n) Rechte auf das Fürsten- thum zu übertragen, und es den hiesigen Verhältnissen anzupassen», schrieb er, als er am 11. August 1861 seinen Verfassungsentwurf zu- sammen mit dem Entwurf einer Gemeindeordnung dem Fürsten und Linde zustellte.23 Da er zur Überzeugung gelangt war, «dass die Be- wohner Liechtensteins ziemlich dieselbe geistige Reife besitzen wie die Vorarlberger», so mochten ihnen auch die gleichen Rechte wie jenen zugestanden werden.24 Ein Vergleich des Verfassungsentwurfs mit der Landesordnung für Vorarlberg vom 26. Februar 186125 ergibt, dass von Hausen die Landes- ordnung etwas gekürzt und auf das Fürstentum zugeschnitten, im übrigen aber grösstenteils wörtlich übernommen hatte. Von Hausens Entwurf beschränkte sich gemäss der Vorarlberger Landesordnung vor allem auf die Zusammensetzung und Wirksamkeit der Landesvertre- tung. Alle übrigen, zu einer vollständigen Verfassung wesentlich ge- hörenden Bestimmungen über die Integrität des Staatsgebietes, die Per- son des Herrschers und dessen Nachfolge, die Rechte und Pflichten des Staatsvolkes, über die Verwaltung und das Gerichtswesen, das Ver- hältnis der Kirche zum Staat, die Stellung der Gemeinden und des Militärs, schliesslich über die Gewähr der Verfassung fehlten weit- gehend. Von Hausen hatte sie absichtlich vermieden.26 Die nach dem ehemaligen Landrat benannte Volksvertretung sollte sich nach dem Entwurf aus dem geistlichen Landesvikar und fünfzehn 23 Verfassungsentwurf, 59 §§, mit von Hausens Bericht vom 11. Aug. 1861, BAF Nachlass Linde 60; ebda, ein zweites, auf 63 §§ ergänztes Exemplar des gleichen Entwurfs; ebda, von Hausens Gemeindeordnungsentwurf vom 11. Aug. 1861. Vgl. auch das Politische Einreichs-Protocoll im LRA, «Poli- ticum» pro 1861, Nr. 1276. — Die Hofkanzlei ersuchte Linde am 24. Aug. 1861, sein Gutachten einzusenden, um es dem Fürsten gemeinsam mit von Hausens Entwurf und Bericht zur Beschlussfassung vorzulegen, HK 1862/11845 (1861/9196). 24 Siehe oben Anm. 20. 25 RGBl. Oe. 1861, S. 138-151, Beilage He zur österr. Verfassung vom 26. Febr. 1861. 26 Siehe oben Anm. 20. 253
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.