Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

den Schritt zur Repräsentativverfassung. Damit war in Österreich der Übergang vom Absolutismus — vom «Metternichschen System» — zum Konstitutionalismus vollzogen, wenn auch noch mit gewichtigen Vor- behalten.3 Für Vorarlberg, das seit alters her den Vergleichsmaßstab für Liech- tenstein bot, endete ein jahrzehntelanger Kampf um Selbständigkeit und Volksrechte mit einem zwar noch «nicht ganz wunschgemässen», aber unbestreitbaren Erfolg. Durch die dem Februarpatent angeschlos- sene Landesordnung erhielt es nun eine wenigstens «annähernd demo- kratische Landesvertretung der Bischöfe, Grossgrundbesitzer, Handels- kammern, Städte- und Landbewohner», welcher die Mitwirkung bei der Landesgesetzgebung, das Budgetrecht und mässige Selbstverwaltung zustanden.4 Liechtenstein war nun wirklich das «Waisenkind» unter den Mit- gliedern des Deutschen Bundes. 2. Die Initiative des Fürsten Mit dem kaiserlichen Diplom vom Oktober 1860 und mit dem Wie- dereintritt Johanns II. in die Regierungsgeschäfte am 3. November 18605 entfielen die Gründe für die Sistierung der liechtensteinischen Ver- fassungsangelegenheit. Der junge Fürst, der seine Regierung im «Geiste der Gerechtigkeit, der Ordnung und des Fortschritts» zu führen ver- sprach,6 empfand die Abkehr Österreichs vom Absolutismus als ent- scheidenden Vorgang auch für die politische Zukunft seines Fürsten- tums.7 Noch am 23. Oktober hatte die Fürstin die Verfassungsbitte der Landstände dahin beschieden, dass die Sache auf sich zu beruhen habe.8 Zwei Tage später war das Diplom des Kaisers vom 20. Oktober 3 Vgl. Hantsch II, S. 362 ff. 4 Bilgeri-Vögel, S. 84 ff., 91 ff., 94 ff. 5 Handbillett Johanns II. vom 2. Nov. 1860, am 9. Nov. 1860 allen Gemein- den Liechtensteins mitgeteilt, LRA CVIII/20, ad 1265; gedr. Zirkular an alle fürstl. Ämter, 2. Nov. 1860, HK 1860/13763. 6 Siehe oben Anm. 5. 7 Vgl. Johann II. an Linde, 28. Okt. 1860, BAF Nachlass Linde 60. 8 Siehe oben S. 246. 249
	        

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