Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Erblehenzinse ein erster Schritt in der Grundentlastung getan.169 Im Jahre 1860 wurde auch das Alprecht (Vogelmolken) abgelöst.170 Es leuchtet ein, dass die Fürstin ihrem Sohn in zukunftsentscheiden- den Fragen nicht vorgreifen wollte. Die scheinbare Missachtung der Versprechen Alois' II. und der langjährigen Bitten liess im Fürstentum selber die Ungeduld weiter anwachsen. Die entscheidende Wende im schleppenden Gang der Verfassungsfrage und damit der Innenpolitik überhaupt fand erst mit dem Wiedereintritt des Fürsten in die Regie- rung wirklich statt. 169 Resolution der Fürstin, 18. Nov. 1859, HK PExh. 1859/12190; Bericht des Regierungsamts, 27. Juli 1860, HK 1860/10857. Das Ablösungskapital wurde aus dem zwanzigfachen mittleren Jahresertrag berechnet und betrug für das ganze Land 11'840 fl.; Schädler, Entwicklung, JBL 1919, S. 38 f. - Die Grund- und Erblehenzinse waren von jenen Gütern zu entrichten gewesen, die einst vom Grundherrn an die Bauern zu erblichem oder «ewigem» Lehen gegeben worden waren; der Zins bestand meistens in einem Teil des Ertrages; vgl. Stolz, Rechtsgeschichte, S. 228. 170 Das Ablösungskapital — das Zwanzigfache der jährlichen Abgaben ab- züglich der Gegenleistungen — belief sich für das ganze Land auf 2'676 fl. 33 er.; Ausweis vom 7. Juli 1860, LRA IC/8. Vgl. auch Klenze, S. 99 Siehe unten Anhang B, S. 404. 247
	        

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