Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

hielt er sich eng an den ständischen Aufbau des bisherigen Landtages.140 Mit dem Rentbeamten und den Geistlichen würde nach Menzinger «den Volksabgeordneten gegenüber ein conservatives Element geschaffen und eine grössere Geschäftskenntnis in die Versammlung gebracht.»141 , Die Leitung des Landrats sollte zudem nicht wie in Sigmaringen und wie im früheren Landrat einem gewählten Präsidenten, sondern dem Landesverweser als fürstlichem Kommissär zustehen, um den Landrat «von etwaigen Überschreitungen und Missgriffen» abzuhalten.142 Die Kompetenzfülle des Landesverwesers hätte ihm gestattet, das Gesche- hen im Landrat vollkommen zu kontrollieren und auch zu manipu- lieren. Ob freilich mit einem solcherart zusammengesetzten Landrat dem Wunsch der Landstände entsprochen worden wäre, wie Menzinger meinte,143 war mehr als zweifelhaft. Ungewöhnlich war die Bestimmung des Entwurfs, dass die liechten- steinische Gesetzgebung sich unter Berücksichtigung der liechtensteini- schen Verhältnisse an die österreichische anzuschliessen hätte. Die aus- drückliche Unterstellung der Verfassung unter die Garantie des Deut- schen Bundes wäre ebenfalls problematisch gewesen, da der Bund da- raus im Falle eines Verfassungskonfliktes ein Interventionsrecht ab- leiten konnte. In den beiden Artikeln scheint ein Bekenntnis Menzingers zu Österreich und zum Deutschen Bund auf. Gegenüber den offenbaren Schwächen des Entwurfs lagen seine Vorzüge in der Garantie umfangreicher Freiheiten und Grundrechte. Trotzdem hätte eine solche Verfassung nur gegenüber der bestehenden landständischen einen Fortschritt bedeutet, während sie weit hinter den Forderungen der Revolutionsjähre und hinter den von Alois II. 1849 bis 1852 provisorisch in Wirksamkeit gesetzen konstitutionellen Übergangs- 140 Die Zahl der elf Volksabgeordneten war an der Zahl der elf Gemeinden orientiert, die drei Geistlichen entsprachen der früheren Vertretung, und der fürstliche Rentbeamte ersetzte einfach den österreichischen, um nun insbesondere die fürstlichen Privatrechte zu vertreten. 141 Siehe oben Anm. 133. 142 Ebda. 143 Ebda. 241
	        

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