Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

sieht über die Schulen inne: Ein geistlicher Schulkommissär kontrol- lierte alle Schulen,109 der Ortspfarrer beaufsichtigte die Ortsschule,110 dem Regierungsamt war ein Geistlicher als Schulrat beigegeben.111 Doch stand die Leitung des Schulwesens dem Regierungsamt zu,112 und in den Gemeinden verwaltete eine Lokalschulbehörde, die aus dem Pfar- rer, dem Ortsvorsteher und dem Säckelmeister bestand, die Schule,113 was zugleich eine Dezentralisierung bedeutete. Die Lehrergehälter wur- den durchschnittlich um 30% erhöht,114 dafür wurden aber auch hö-, here Anforderungen gestellt.115 Jährliche Gratifikationen für die besten Lehrer sollten einen Leistungsanreiz bieten.110 Die Schulpflicht wurde um ein Jahr bis zum angetretenen 14. Lebensjahr verlängert.117 Daran schloss sich der Besuch der Sonntagsschule, die nicht etwa mit der da- neben stattfindenden, heute noch üblichen «Christenlehre» zur religiö- sen Unterweisung zu verwechseln ist, sondern die «tiefere Einprägung des in der Werktagsschule Erlernten mit zweckmässiger Erweiterung des Unterrichtskreises, namentlich bezüglich der Geschäftstüchtigkeit der männlichen Jugend», zum Zwecke hatte.118 Auf den lückenlosen Schulbesuch wurde der grösste Wert gelegt; bei Versäumen der Sonn- tagsschule oder der Christenlehre konnte das Regierungsamt gar den öffentlichen Gewerbebetrieb oder die Ehebewilligung zeitweilig ver- weigern !119 Auch die tägliche und wöchentliche Schulzeit wurde ver- 109 Schulgesetz 1859, § 2. Der Schulkommissär entsprach dem früheren Schu- lenoberinspektor. Vgl. Martin, S. 78. 110 Schulgesetz 1859, § 4. 111 Ebda., § 1. 112 Ebda., § 1. 113 Ebda., § 4. 114 Ebda., § 56. Eine Regelung des Pensionswesens wurde in Aussicht gestellt, ebda., § 62. 115 Halbjährliche Konferenzen und schriftliche Arbeiten in der «Schulkunde» — Methodik — wurden obligatorisch; ebda., §§ 49, 50. Bei mangelhaften Leistungen konnten längere Fortbildungskurse für die Lehrer angeordnet werden, ebda., § 51. 116 Ebda., § 61. 117 Bis dahin hatte die Schulpflicht bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ge- dauert, Schulgesetz vom 5. Okt. 1827, § 23, LRA Normaliensammlung. 118 Die Sonntagsschule musste bis zum 18. Lebensjahr (nach dem alten Gesetz bis zum 20.) besucht werden, Schulgesetz 1859, § 26. 119 Ebda., § 27. 236
	        

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