Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

sten Landesfragen unentschieden geblieben war, weil er alles ganz- heitlich, aufeinander abgestimmt und in Übereinstimmung mit der österreichischen Entwicklung lösen wollte. Es war ihm, der als Präsi- dent der k. k. Landwirtschafts-Gesellschaft in Wien eine sehr fortschritt- liche Tätigkeit entfaltet hatte,98 nicht gegeben, für sein Fürstentum zur gleichen Wirksamkeit zu gelangen. Doch hatte sich unter Alois II. eine Wandlung im Verhältnis des Fürsten zum Volk vollzogen: Dieser war nicht mehr der fremde, unbekannte, allgewaltige Herrscher von Gottes Gnaden, sondern ein den meisten Liechtensteinern sogar persönlich bekannter, gütiger Herr — ein bürgerlicher Fürst.99 Gesamthaft gesehen bedeutete für Liechtenstein das Jahrzehnt nach der Revolution eine Zeit des Wartens, aber ebensosehr der Vorbereitung. 2. Der Regierungsantritt Johanns II. Erst achtzehnjährig, .trat der älteste Sohn des verstorbenen Fürsten, Johann Franz, die Nachfolge sofort an.100 Als Johann IL regierte er während 71 Jahren bis 1929. Sorgfältig erzogen und gebildet, erfüllt von Wissbegierde und Kunstbegeisterung, verband er Zurückgezogen- heit des Lebens mit der grosszügigsten Förderung von Wissenschaft und Kunst. Sein soziales Denken trat in einer ausgedehnten Wohltätig- keit zutage.101 Er war ebenso aufgeschlossen wie sein Vater, dazu be- 98 Siehe oben S. 49 Anm. 221. Vgl. auch 'Illustrierte Zeitung' (Wien), Mai 1857, Nr. 731, S. 17-19. 99 Diesen Eindruck bestätigen die Abbildungen Alois' IL, die im heutigen Landtagssaal und im Rathaussaal in Vaduz neben jenen der übrigen Für- sten aufhängen: Wenn Alois II. neben seinen im Fürstenornat oder in prächtiger Rüstung prangenden Vorgängern in schlichter Bürgerkleidung ohne alle fürstlichen Insignien erscheint, so ist dies gewiss nicht nur dem bürgerlichen Zeitstil der Malerei zuzuschreiben. Siehe die Tafel V, unten S. 351. Vgl. die Abbildungen der Fürsten von Liechtenstein im JBL 1908, S. XXX ff. 100 Manifest Johanns II. vom 12. Nov. 1858, gedr., LRA CVII/158. Die Beam- ten und Angestellten des Landes wurden bestätigt und ihnen wie den Untertanen der Eid erlassen, «indem Wir die unserem verklärten Vater gewidmete Unterthanstreue und Pflicht als auf uns vererbt betrachten», ebda. Die gleiche Formel hatte übrigens schon Alois II. bei seinem Re- gierungsantritt 1836 gebraucht; vgl. Quaderer, S. 105 f. 101 Zur Biographie Wilhelm, S. 180 ff. 234
	        

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