Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

die Bitte um Reorganisierung des Schulwesens und um Gehaltserhöhung an den Fürsten gerichtet.69 Nach dem Gesuch der Landstände von 1857 ergriffen nun das Re- gierungsamt und der verärgerte neue Schuleninspektor, Kurat Wolfin- ger, selber die Initiative.70 Mit verstärktem behördlichem Zwang, durch Anstellung eines württembergischen «Musterlehrers»,71 der einen pro- visorischen Lehrplan einführte und die Lehrer unterwies, und durch Vertröstung der Lehrer auf höhere Gehälter gelang es auch, erstmals seit einem Jahrzehnt eine geringe Verbesserung der Ergebnisse zu er- zielen.72 Den entscheidendsten Fortschritt bedeutete die bereits erwähnte Gründung der «Landeshauptschule» in Vaduz, der ersten liechtenstei- nischen Real-, beziehungsweise Sekundärschule. Sie wurde bezeichnen- derweise erst durch die Stiftung des Schulfreundes Dr. Grass — 1848 Mitglied des engern Landesausschusses — ermöglicht. Der Fürst hatte sie 1857 schon vor der ständischen Bittschrift genehmigt. Mitte Oktober 1858 konnte sie eröffnet werden.73 Im gleichen Jahr wurde dem Fürsten vom Regierungsamt ein neuer Schulgesetzentwurf zugesandt.74 69 HK PExh. 1855/4983, /10509. 70 Wolfinger an Regierungsamt, 24. Okt. 1857, LRA XIVC/II, Nr. 1065. - Martin, S. 69 f., bezeichnet die Instruktion vom 20. Nov. 1857 für den Schulenoberinspektor als eine Art «Substitute for an education act». 71 Anton Hinger; zu seiner Biographie Martin, S. 67, 71. 72 Regierungsamt an Fürst, 5. Juli 1858, LRA XIVC/II, Nr. 721; ähnlich'am 27. Aug. 1858, ebda., ad 118. 73 Vgl. 100 Jahre Realschule; Martin, S. 61 ff. - Fürstl. Genehmigung, 11. Sept. 1857, HK PExh. 1857/8062; fürstl. Handbillett, 1. März 1858, HK PExh. 1858/ 2508. — Von 1868 bis 1870 ging die Landeshauptschule ein, 1870 wurde sie unter der Bezeichnung «Landesschule» weitergeführt. 74 Schulgesetzentwurf 1858, von Kessler; dazu Begleitschreiben an den Für- sten, 8. März 1858, LRA XIVC/II, Nr. 260. Es wurde dabei nicht auf Wol- fingers Entwurf von 1852 zurückgegriffen, wohl weil dieser zu ausführlich und zu umständlich war und weil er das Regierungsamt zugunsten der Volksvertretung und der Lokalbehörden zurückzudrängen suchte; siehe oben Anm. 63. Während Wolfingers Entwurf sich an schweizerischen Vor- bildern orientiert hatte, richtete sich der neue Schulgesetzentwurf von 1858, aus dem dann das Schulgesetz von 1859 hervorging, nach den Schulgesetzen der süddeutschen Staaten, namentlich Württembergs, Badens und der ehemaligen Hohenzollern-Fürstentümer, wie dies Kessler ent- sprach; Begleitschreiben, 8. März 1858, LRA XIVC/II, bei Nr. 260. - In dem 229
	        

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