Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Hebung der Landwirtschaft vor Augen: «Ein Volk, das in solcher Lage ist, sieht sich bei aller Vorsorge und Weisheit seiner Regierung am Ende doch auf seine eigene Kraft, auf seinen Muth, auf seinen Geist angewiesen»; zur Lösung dieser seiner existentiellen Aufgaben bedürfe es des innerhalb gesetzlicher Schranken freien und selbständigen Zu- sammenwirkens von Volksvertretern. «Alles mit dem Volk und durch das Volk» wurde dem Fürsten als Grundsatz für seine Politik zugerufen. Zwar wurde betont, dass man den Wunsch nach Einsetzung des Land- rates nicht als politische Forderung missverstanden wissen wollte.33 Eine solche war es aber eben doch: Die Einsetzung eines Landrates «als integrierendes Glied in den Organismus des Fürstenthums» und «als bleibendes Institut», wie die Denkschrift sagte,34 erforderte im Grunde jene vom Fürsten im Reaktionserlass von 1852 ebenfalls zuge- sicherte Verfassung.35 Menzinger unterstützte die Bitten beim Fürsten. Er meinte, «dass zumal in einem vom Regenten soweit entfernten Lande, und bei dessen abnormen Verhältnissen eine den Zeitumständen und Interessen des Volkes entsprechende Verfassung und Vertretung sehr förderlich seyn würde», damit das Volk seine Anliegen selber beraten und dem Fürsten unmittelbar vortragen könnte. Doch machte er einen entscheidenden Vorbehalt: Die Volksvertretung sollte nur beraten und Vorschläge machen dürfen, die Entscheidungsgewalt aber allein beim Fürsten liegen. Dadurch sollte jede Opposition vermieden und «Einheit des Bestrebens» erlangt werden.30 Menzinger war durch die schlechten Er- fahrungen der Revolutionszeit in seiner konservativ-konstitutionellen Einstellung bestärkt worden. Um eine Verfassung in diesem Sinne er- lassen zu können, riet er, den vom Fürsten 1849 bereits im wesentlichen gebilligten Verfassungsentwurf mit dessen Änderungswünschen dem Regierungsamt zur Umarbeitung anzuvertrauen.37 Der Bitte der Gemeinden um Zehntablösung hatte Menzinger zuerst entgegengehalten, dass zuvor die Landesvermessung und das Kataster beendet werden müssten. Dagegen hatten die Petenten eingewandt, .33 Ebda. 34 Ebda. 35 Siehe oben S. 181 Anm. 110. 36 Menzinger an Fürst, 30. Dez. 1856, LRA C/3, ad 858. 37 Ebda. 223
	        

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