Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Abschluss des Vertrages teilnehmen.28 Die Münzeinigung, die das Münzwesen Österreichs und der Zollvereinsstaaten in Ubereinstimmung brachte, wurde ausdrücklich zwischen Österreich und Liechtenstein einerseits und den durch die Münzkonvention von 1838 unter sich ver- bundenen Zollvereinsstaaten andererseits geschlossen; durch sie wurde in Liechtenstein ab dem 1. Januar 1859 anstelle der bisher üblichen süddeutschen «Reichswährung» zum 241/-2-Guldenfuss die «österreichi- sche Währung» zum 45-Guldenfuss als Landeswährung eingeführt.29 b) Die Petition der Gemeinden von 1856 Gerade die wichtigsten Probleme fanden jedoch über Jahre hinweg keine Lösung. Das Volk musste sich allmählich hintergangen'fühlen; Obwohl der Fürst 1852 den Landrat fortbestehen liess und versprach, sein Gutachten in geeigneten Fragen einzuholen,30 geschah dies nie. Ebenso hatte der Fürst gleichzeitig die «schleunige Ausarbeitung eines Zehntablösungsgesetzes, unter Zuziehung von Vertrauensmännern der Berechtigten und der Verpflichteten» angeordnet,31 ohne dass dies danach ausgeführt wurde. Daher beschlossen die Vorsteher nach einigen Jahren eine gemein- same Aktion und richteten in einem «Promemoria» am 30. August 1856 an den Fürsten die Bitte, sowohl den Landrat so bald als möglich wie- der in Wirksamkeit treten zu lassen, wie auch die Zehntablösung vor- zunehmen und damit «das fürstliche Wort zur Ausführung und zur Wahrheit» zu bringen.32 Zur Begründung ihrer Bitte um Einsetzung des Landrates führten sie dem Fürsten die drei «Calamitäten» des Lan- des — Rhein, Rüfen und Versumpfung — sowie die Notwendigkeit zur 28 Wie schon 1852 betraute der Fürst wieder den Ministerialrat Dr. Kajetan Mayer; Fürst an Mayer, 7. Okt. 1856, HK S 392, Münz-Fascikel; ebda, weitere Korrespondenz. 29 Gedr. Münzvertrag vom 24. Jan. 1857; dazu Erlass des Fürsten Johanns II. vom 3. Dez. 1858, LRA Normaliensammlung. — Die österreichische Wäh- rung blieb bis zum Übergang zur Kronenwährung im Jahre 1898 in Liech- tenstein bestehen; vgl. Daimler, S. 31; Kleinwaechter, S. 395 ff. 30 Erlass vom 20. Juli 1852, Art. 7, siehe oben S. 181 Anm. 110. 31 Ebda., Art. 5. 32 Promemoria der Richter aller Gemeinden, 30. Aug. 1856, LRA C/3, ad 858, Kopie. 222
	        

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