Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Landespolizei18 reorganisiert, nachdem das österreichische Aussenmi- nisterium hatte verlauten lassen, dass im Fürstentum eine kräftigere Polizei nottue;19 die Reorganisation scheint sich freilich in der Anstel- lung von zwei neuen Polizisten erschöpft zu haben.20 War für die Rück- kehr zum Polizei- und Obrigkeitsstaat in Österreich die Wiedereinfüh- rung der Prügelstrafe symptomatisch, so bezeichnete es die humane Gesinnung des liechtensteinischen Fürsten, dass er gerade daran Anstoss nahm. Bei der Einführung einer österreichischen Verordnung über die Amtsgewalt wünschte er daher nochmals Aufschluss darüber, was bis dahin in bezug auf die Körperstrafe üblich gewesen und wie es in Vorarlberg und in den beiden schweizerischen Nachbarkantonen ge- halten werde.21 Das Regierungsamt antwortete darauf, dass die körper- liche Züchtigung für «gewisse Klassen von Menschen ein nothwendiges Übel» sei, das auch in den humansten Staaten beibehalten werde; in Liechtenstein finde sie im übrigen nur selten Anwendung.22 Fürst Jo- hann IL, der die Verordnung gleich nach seines Vaters Tod in Wirk- samkeit setzte, verordnete, dass die Körperstrafe «trotz jeder Gegen- gründe, ausser bei Leuten, die ihren guten Ruf schon verloren haben, wegbleiben» sollte.23 Fürst Alois erteilte dem Regierungsamt 1858 auch den Auftrag, das Zivil- und Strafrecht dem neuen österreichischen Stand anzupassen.24 Nach seinem Tode wurde vorerst die liechtenstei- nische Strafgesetzgebung durch Übernahme österreichischer Gesetze, besonders des Strafgesetzbuches von 1852, erneuert.25 18 Vgl. Note vom 20. Nov. 1839, LRA LXIII/32; ebenso Oberamt an Fürst, 5. Jan. 1847, LRA LXXII/19, ad 717. 19 HK PExh. 1854/2582, präs. 16. Febr. 1854. 20 HK PExh. 1854/10874, präs. 2. Okt. 1854; HK PExh. 1855/1261, präs. 22. Jan. 1855; Regierungsamt an'Fürst, 27. Juli 1860, HK 1860/10857. 21 Fürstl. Resolution, 30. Dez. 1857, HK 1858/10073 (1857/11033). Vgl. Huber III, S. 155. 22 Regierungsamt an Fürst, 10. Aug. 1858, HK 1858/11033 (7476). 23 Fürstl. Verordnung vom 9. Dez. 1858, HK 1858/10073. Als Nachtragsverord- nung zum'Untertanenpatent vom 29. Aug. 1832 am 8. Jan. 1859 veröffent- licht, LRA CVI/191, ad 16. 24 Hofkanzlei an Regierungsamt, 13. Okt. 1858, LRA CVII/161, Nr. 1114; dazu Regierungsamt an Fürst, 8. Apr. 1858, ebda., Nr. 382. 25 Es wurden das österr. Strafgesetz vom 27. Mai 1852 und das österr. münd- liche Strafverfahren von 1858 eingeführt, beide mit Wirksamkeit ab 1. Januar 220
	        

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