Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

hältnissen Ermässigungen zuzugestehen.141 Gerade dieses Nachgeben des Ministeriums — sozusagen aus Gnade — zeigte, dass es in erster Linie um das Prinzip ging. Der Prinzipiencharakter der ganzen Ange- legenheit erhellt erst recht aus der erstaunlichen Tatsache, dass von dem Angebot einer Ermässigung keine einzige Gemeinde Gebrauch mächte !142 Die Auswirkungen der wachsenden Abneigung gegen den Zollanschluss und gegen Österreich überhaupt werden bei der Bespre- chung der Vertragserneuerung aufzuzeigen sein.143 Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Zollanschluss ist jene nach der Souveränität. Sie stellte sich durch die Überantwortung wesentlicher Zweige der Verwaltung an Österreich und die Übernahme österreichischer Gesetze und Verordnungen durch Liechtenstein. Es handelte sich -aber um eine Selbstbeschränkung in der Ausübung der Souveränitätsrechte, um eine freiwillige, zeitlich begrenzte Selbstbindung, die die Souveränität nicht berührte.144 Denn das Wesen der Souveränität besteht «in der freien Entscheidung über die Existenzfragen».145 Eine solche freie Entscheidung traf Liechtenstein im Jahre 1852. Die Kündbarkeit der eingegangenen Bindung garantierte die Entscheidungsfreiheit weiterhin.146 Wie schon im Vertrag selber, so wurde auch in der Durchführung peinlich auf die «stete Aufrecht- erhaltung der Souveränitätsrechte»147 geachtet. Als Österreich 1858 mit der Schweiz ein Zollkartell über den Transitverkehr durch Graubünden abschloss, holte es vertragsgemäss zuvor die Zustimmung des liechten- steinischen Fürsten ein.148 Die österreichischen Gesetze und Verord- nungen bedurften zur Gültigkeit im Fürstentum immer der Kundma- chung als liechtensteinische Gesetze und Verordnungen. Ausserdem wurde darauf geachtet, dass die Einflussnahme der österreichischen 141 Finanzministerium an fürstl. Hofkanzlei, 13. Okt. 1860, HK 1862/6932 (1860/13205). 142 Regierungsamt an Fürst, 9. Dez. 1860, HK 1862/6932 (1860/15232). 143 Siehe unten S. 363 ff. 144 Vgl. Malin, Souveränität, JBL 1955, S. 20. 145 Huber I, S. 525. 146 Zum Problem der Souveränität Liechtensteins siehe auch unten S. 401 f. 147 Hofkanzlei an Regierungsamt, 14. Febr. 1854, HK 1861/5377 (1854/1480). 148 Entwurf des Kartells und Korrespondenz Apr.-Okt. 1858, HK 1858/6164; ebenso LRA CVII/79. 213
	        

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