Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

einer «nichtssagenden Phrase».44 Was an positiven Punkten blieb, war wenig: Einmal, dass die Stände die Steuer nach eigener Verteilung und auf beliebige Weise einbringen konnten, schliesslich, dass der Fürst zusicherte, von den Steuern nichts für sich zu behalten und neu einzu- führende Abgaben der Beratung der Stände vorzulegen. Die Stände be- sassen also einzig eine geringe Mitwirkung bei der Steuerverwaltung und ein sehr beschränktes Beratungs- und Vorschlagsrecht. Das Volk hatte gehofft, durch die ständische Verfassung Erleichte- rungen zu erfahren, statt dessen musste es nun Schuldigkeiten tragen, die ihm vorher nicht oblagen, nämlich die Gesandtschaftskosten und die Kosten für das in Innsbruck liegende Appellationsgericht.45 In den ersten Jahren nach 1818 versuchten die Stände wiederholt, eine Rech- nungslegung über die Verwendung der Steuern zu erlangen und das Postulat selbst herabzusetzen. Doch der Fürst wies sie scharf zurecht. Um allen Einwendungen ein Ende zu bereiten, wurde schliesslich seit dem Jahre 1828 das Postulat jeweilen «zur folgsamen Annahme» vor- gelegt.40 Im Anschluss an die Julirevolution kam es wie in andern Ländern auch in Liechtenstein 1831/32 zu Unruhen.47 In deren Verlauf wurden neben materiellen Verlangen eine bessere Repräsentation des Volkes, Budgetberatung im Landtag und teilweise Gemeindeautonomie gefordert.48 Diese Vorstösse und ein neuer Versuch im Jahre 1840 blie- ben erfolglos.40 So.spielte sich bis Ende 1847 Jahr für Jahr der Landtag in gleich bedeutungsloser Weise ab: Nach Erläuterung des Steuer- 44 Quaderer, S. 29. — Zum so beschränkten Vorschlagsrecht der liechtenstei- . nischen Stände kommentierte ein Historiker jener Zeit aufschlussreich: «Man würde also eigentlich nicht wissen, was noch übrig bliebe, wenn man sich nicht erinnerte, dass der Ausdruck: 'politisches Fach' in der öster- reichischen Gesetzessprache einen weit engeren Begriff hat, als in dem allgemeinen Sprachgebrauch.» Friedrich Bülau, Geschichte Deutschlands von 1806-1830, Hamburg 1842, S. 604 ff. Durch diese zur Vorsicht im historischen Urteil mahnende Berücksichtigung des Sprachgebrauchs wird das obige Verdikt von Quaderer aber nur unwesentlich abgeschwächt, wie die Landtagspraxis beweist. 45 Siehe unten S. 26. 46 Quaderer, S. 31 ff., 39. 47 Siehe die eingehende Darstellung bei Quaderer, S. 59 ff. Dazu auch die farbige Schilderung in den 'Notizen' David Rheinbergers, AFRh G 6. 48 Quaderer, S. 68 ff., 76 f., 91. 22
	        

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