Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Die Dauer des Vertrages wurde bis Ende 1863 festgesetzt, mit der Bestimmung, dass er danach als auf weitere zwölf Jahre verlängert zu betrachten wäre, wenn nicht ein Jahr zuvor eine Kündigung erfolgte.82 Die Verlängerung des Vertragsverhältnisses sollte 1863. denn auch Schwierigkeiten bringen.83 c) Die Einführung der Zoll- und Steuereinigung Als am 31. Juli 1852 die Gemeindevorsteher ins Regierungsamt beschieden wurden, wo ihnen der Vertragsabschluss mitgeteilt wurde, da marschierten auch schon die österreichischen Finanzwachabteilun- gen in Liechtenstein ein und besetzten die Grenze gegen die Schweiz. Bis dahin war der Vertrag völlig geheim gehalten worden, die Einfüh- rung, die im Stile einer Überrumpelung geschah, war sorgfältig vor- bereitet worden. Im Juni hatte der Fürst den Landesverweser nach Wien berufen,84 um mit ihm «die Massregeln, welche nöthig seyn dürften (,) um der Zolleinigung mit Österreich sicheren ünd guten Eingang im Lande zu verschaffen», und eine zweckmässige Verwendung der finanziellen Vorteile für das Land zu bedenken.85 Nun wird auch der Zeitpunkt für den fürstlichen Reaktionserlass vom 20. Juli 185286 klar: Der Abschluss und die Durchführung des Zollvertrages sollten mit den Verfassungsverhältnissen des Landes in Einklang gebracht werden. Denn zu den 1849 in Kraft gesetzten kon- stitutionellen Übergangsbestimmungen gehörte auch § 82 des Verfas- sungsentwurfs von 1848,87 der besagte, dass Verträge mit andern Staaten, 82 Ebda., Art. 14. 83 Siehe unten S. 336 ff. 84. Fürst an Menzinger, 5. Juni 1852, LRA C/7, Nr. 261. Menzinger sollte am 22. Juni in Wien eintreffen; Menzinger aus Baden an die Hofkanzlei, 13. Juni 1852, HK 1852/6782. 85 Fürstl. Handbillett, 30. Juni 1852, HK PExh. 1852/7234; ebenso LRA C/7. - Menzinger reiste von Wien aus auch noch nach Brünn, um sich mit Dr. Kajetan Mayer zu besprechen; Telegramm von Mayer an den Fürsten, 1. Juli 1852, HK 1861/5377 (1852/7235). 86 Siehe oben S. 181 f. 87 Übergangsbestimmungen vom 7. März 1849, Punkt 4, siehe oben S. 120 Anm. 105. 202
	        

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