Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Vorarlberg und Liechtenstein verteilt werden. Für die Verzehrungs- steuern, das Tabak- und Schiesspulvermonopol und die Papierstempel- abgaben galt dies unbeschränkt; von den Zöllen — wiederum ausge- nommen die Transitzölle — wurde die eine Hälfte der im obern Inntal und im Vintschgau stattfindenden Verzollungen von Österreich zurück- behalten,77 die andere Hälfte wurde ebenfalls im Verhältnis der Bevölke- rungen geteilt; von den Transitzöllen endlich erhielt Liechtenstein ein- fach die Hälfte des Bruttoertrages von den durch Liechtenstein und Vorarlberg in beiden Richtungen durchgehenden Waren. Schliesslich gingen von dem Liechtenstein im ganzen zustehenden Anteil noch 10 °/o als Beitrag zu den Kosten der Verwaltung und der Finanzwache ab.78 «Um die fürstliche Regierung vor plötzlichen Ausfällen in den Jahreseinkünften sicher zu stellen», verbürgte Österreich allerdings ein jährliches Reineinkommen von 2 Gulden pro Kopf der Bevölkerung des Fürstentums.79 Schliesslich stellte der Vertrag fest, dass die Liech- tensteiner bei Zoll- und Steuerzahlungen in Silber zur Annahme des Herausgeldes in österreichischem Papiergeld, das bis zu einem Drittel weniger wert war, nicht mehr verpflichtet wären80 und dass überhaupt das österreichische Papiergeld in Liechtenstein nicht mehr zum Nomi- nalwert angenommen werden müsste.81 Damit fielen wenigstens die hohen Verluste, die Liechtenstein wegen der misslichen österreichischen Währungslage ständig hatte erdulden müssen, dahin. 77 Eine Erklärung für diesen Rückbehalt wurde nicht gegeben; er kann durch den wesentlich höheren Zollverkehr in jenen Gebieten oder durch die mit Tirol gemeinsame Verwaltung oder endlich durch die Auffassung von geo- graphisch unzusammenhängenden Landschaften begründet worden sein. 78 Zollvertrag Art. 
7. — Liechtenstein hatte auch die Zollgebäulichkeiten zu errichten; die Baukosten schoss Österreich vor; Einrichtung und Unterhalt der Gebäude sowie Unterbringung und Unterhalt der Mannschaften ob- lagen aber Österreich allein; Sep.-Art. 4, Punkt 1. 79 Dieses Minimal-Reineinkommen sollte in vierteljährlichen Raten zum vor- aus der liechtensteinischen Staatskasse bezahlt werden; der Mehrertrag hätte am Schluss des Jahres zu folgen; Art. 
8. — Diese Minimumsgärantie im österreich.Tiechtenstein. Vertrag strich auch die Deutsche Allgemeine Zei- tung, welche sonst die Wichtigkeit des liechtensteinischen Zollanschlusses bestritt, als bemerkenswert hervor; 5. Aug. 1852, Nr. 332, S. 1489. 80 Zollvertrag Sep.-Art. 2, Punkt 4. 81 Ebda., Sep.-Art. 4, Punkt 2. 201
	        

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