Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

zolls.60a Künftig erscheinende österreichische Gesetze und Vorschriften zu diesen Gegenständen verpflichtete sich Liechtenstein zu überneh- men.61 Einzig für das Weggeld, das weiterhin in die Landeskasse floss, wurde nur die obere Begrenzung nach dem österreichischen Weg- und Brückenmauttarif festgelegt; erhoben wurde es ebenfalls an den Zoll- stätten.62 Der Vertrag verlängerte zugleich den 1849 erneuerten Salz- lieferungsvertrag, der sich nun für Liechtenstein noch günstiger ge- staltete.63 Liechtenstein bildete nun einen voll integrierten Teil im vorarlber- gischen und mit diesem im gesamtösterreichischen Wirtschaftsgebiet. Die österreichische Zollstätte in Gallmist und die liechtensteinische in Schaanwald wurden überflüssig. In Balzers, wo die Strassen über die Luziensteig nach Chur und über die Rheinfähre nach Sargans und Zürich führten, und in Bendem, das die Verbindung mit dem Toggen- burg herstellte, wurden Zollämter vorgesehen.64 Die Märkte von Vor- arlberg und Liechtenstein standen sich gegenseitig offen, die Bewohner des einen Landes wurden im andern in bezug auf Handel, Gewerbe und Arbeitsmarkt gleichgehalten.65 Im Verkehr mit der Schweiz wurden Liechtenstein dieselben Erleichterungen wie Vorarlberg zugestanden.66 Der gesamte Vertrag wurde von der Idee der wirtschaftlichen Assi- milation durchwaltet. So verpflichtete sich der Fürst, falls die österrei- chische Regierung das in Vorarlberg bestehende Gewicht-, Mass- und Münzsystem ändern sollte, im Fürstentum dasselbe System wie in Vor- 60a Der Rheinzoll wurde in Ruggell von im Rhein geflössten Waren erhoben (Holz, Salz- und Reisfässer). \ 61 Zollvertrag Art. 2. 62 Ebda., Art. 10. 63 Der Verkauf des Salzes war der liechtensteinischen Regierung überlassen, nur durfte es nicht so billig abgegeben werden, dass sich der Wiederver- kauf in Vorarlberg zum lohnenden Geschäft entwickeln konnte, da dadurch das österreichische Aerar geschädigt worden wäre; Sep.-Art. 2. Gerade dies warf Österreich Liechtenstein später vor; LRA X/3, Korrespondenz 1859, 1860, 1861. 64 Zollvertrag Art. 3. 65 Ebda., Art. 9. - . 66 Ebda., Sep.-Art. 2, Abs. 1. 198
	        

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