Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

gegenüber dem übrigen Deutschland sich befindet, und um zwischen den stammverwandten Gebieten von Vorarlberg und Liechtenstein voll- kommen freien Verkehr herzustellen». Während bei zwei gleich gros- sen Staaten eine Zollunion naturgemäss die gegenseitige Angleichung der Zollsysteme bedingt hätte, konnte es sich hier nur um die Einbe- ziehung Liechtensteins ins österreichische System handeln. Es leuchtet ein, dass die indirekten Steuern ebenfalls angeglichen werden mussten, wenn ein unbeschränkter Handelsverkehr möglich werden sollte. Der Vertrag begründete also einen Zoll- und Steueranschluss. Das Verhält- nis war im Grunde das eines Pachtvertrages, indem Österreich in Liech- tenstein die Verwaltung der indirekten Steuern nach österreichischen Gesetzen übernahm und dafür jährlich eine vom Ertrag abhängige Rente bezahlte.53 So trat der Fürst von Liechtenstein mit seinem Land auf den 1. August 1852 dem österreichischen System der Zölle und der Staatsmonopole, Verzehrungssteuern und Stempel auf Kalender, Zei- tungen und Spielkarten bei.56 Die Staatsmonopole betrafen den Verkauf von Tabak, Schiesspulver und Salz. Die Verzehrungssteuern lasteten auf Bier, Wein und Most sowie Fleisch und Schlachtvieh, sofern sie nicht für den Eigenverbrauch bestimmt waren;57 praktisch fielen die Ver- zehrungssteuern daher nur auf Bier und Wein,58 seit 1856 auch auf Branntwein.59 Die entsprechenden österreichischen Gesetze, Vorschrif- ten und Tarife, wie sie in Vorarlberg galten, traten mit dem 1. August 1852 im Fürstentum in Kraft,60 während das bis dahin bestehende liechtensteinische System der Zölle und der übrigen genannten indirek- ten Abgaben gleichzeitig aufgehoben war, mit Ausnahme des Rhein- 55 Vgl. österr. Handelsminister Baumgartner an Aussenministerium, 11. Apr. 1852, HHSTA A. A. F 59/6. 56 Zollvertrag Art. 1. 57 Hager, JBL 1961, S. 38. 58 Siehe gedr. Kundmachungspatent, 24. Juli 1852, Punkt 6, LRA Normalien- sammlung 1852. 59 Hager, JBL 1961, S. 38 f. -r Siehe unten S. 211. 60 Zollvertrag Art. 1. Dies betraf die österr. Zoll- und Staatsmonopolordnung und das Gefällsstrafgesetz vom 11. Juli 1835, die Gesetze und Vorschriften über die Verzehrungssteuer vom 25. Mai 1829, 28. Okt. 1848 und 15. Nov. 1848, das Stempelgesetz für Kalender, Spielkarten und Zeitungen vom 27. Jan. 1840 und den Zolltarif vom 6. Nov. 1851. 197
	        

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