Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

österreichischen Gesandten den Beitritt Liechtensteins zum österreichi- schen Zollgebiet in der Bundesversammlung mitteilte, fügte seinem Be- richt darüber die aufschlussreiche Bemerkung hinzu, dass die Art, in der diese Angelegenheit in den öffentlichen Blättern besprochen werde, zeige, wie unangenehm einer gewissen Partei, das heisst den Gegnern Österreichs, dieser Anschluss sei und wie man die Nachahmung des gegebenen Beispiels fürchte.50 Der von Österreich beabsichtigte Eindruck blieb also nicht ganz aus. Er war freilich viel zu schwach, um die Unentschiedenen unter den deutschen Staaten ganz zu Österreich herüberzuziehen. Wenn Öster- reich aber auch sein Ziel, die Zolleinigung zu erzwingen oder doch den Zollverein zu sprengen,51 nicht erreichte, so erlangte es wenigstens, dass die Mittelstaaten den Zollverein erst erneuerten, nachdem Preussen sich am 19. Februar 1853 mit ihm in einem Zoll- und Handelsvertrag vorläu- fig geeinigt hatte.52 Diesem war auch Liechtenstein kraft seines Zollver- trages mit Österreich angeschlossen.53 Dass die österreichische Zoll- vereinspolitik im ganzen gescheitert war, blieb für Liechtenstein ohne Bedeutung: Es konnte gewissermassen als kleiner lachender Dritter eine Frucht-der grossen Auseinandersetzung geniessen. Die Isolierung fand ein Ende, das Ländchen konnte wieder atmen. Ihm genügte der Einbe- zug in den grossen österreichischen Wirtschaftsraum für mehr als ein halbes Jahrhundert. b) Der Inhalt des Vertrages Die Präambel des Vertrages54 begründete die Absicht, in welcher der Vertrag abgeschlossen wurde: « . . um den Zustand der Absonde- rung aufhören zu machen, in welchem das Fürstenthum Liechtenstein 50 Berichte Holzhausens, 13. und 14. Aug. 1852, HK H 1691. 51- Gaertner, S. 284 f. 52 Ebda., S. 335..' 53 Publikation mit Zirkular des Regierungsamts an die Gemeinden, 12. Nov. 1853, LRA CIII/120, Nr. 649. 54 RGBl.Oe., XLV. Stück, 31. Juli 1852, Nr. 146; ebenso LRA Normalien- sammlung, 5. Juni 1852. Siehe die Gegenüberstellung der Eingänge der beiden Fassungen bei Hager, JBL 1961, S. 30 f. Die Originalurkunde des Vertrages ist zur Zeit unauffindbar. Der Vertrag vom 5. Juni 1852 umfasst 14 Art. und 7 Separatart.; Raton, S. 36 ff.; Hager, JBL 1961, S. 32 ff. 196
	        

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