Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

lichkeit, Städte und Landleute34 — fehlten in Liechtenstein der Adel und die Städte seit jeher. Nach der Verfassung von 1818 setzten sich die Landstände in einer Kammer zusammen aus: 1. drei Vertretern der Geistlichkeit — von dieser selber aus ihrer Mitte auf Lebenszeit gewählt und zwar zwei für die obere und einer für die untere Landschaft —, 2. der sogenannten Landmannschaft — bestehend aus den jeweiligen Richtern und Säckelmeistern der elf Gemeinden —, und 3. einem «Repräsentanten des Kaisers von Österreich» — in der Regel ein Rentbeamter aus Feldkirch. Die Vertreter der Geistlichkeit und des österreichischen Kaisers gal- ten gegenüber der Landmannschaft, der eigentlichen Volksrepräsenta- tion, als höhere Stände und besassen einige Vorrechte.35 Der eigentüm- liche Umstand, dass ein Vertreter des österreichischen Kaisers im liech- tensteinischen Landtag sass, ergab sich aus der Berechtigung der «nicht- unterthänigen» Güterbesitzer, deren einer der Kaiser in Liechtenstein war.36 Dem kaiserlichen Vertreter wurde interessanterweise sogar der erste Sitz in der Ständeversammlung überlassen.37 Ein Recht auf die Landstandschaft kam ferner sowohl jedem Inhaber einer Pfründe, die ein steuerbares Vermögen von 2500 Gulden ausmachte, als auch jedem Untertanen zu, der einen Steuersatz von 2000 Gulden an liegenden Gründen aufweisen konnte, 30 Jahre alt, unbescholten und von «ver- träglicher Gemüthsart» war. Indessen nahm nie ein Geistlicher oder Untertan sein auf Vermögen gegründetes Recht in Anspruch,38 wohl 34 Vgl. Zurlinden, S. 19; Steger. S. 32 f. 35 Vgl. Quaderer, S. 22; Wille, S. 17 Anm. 74. 36 Der österr. Kaiser besass in Bendern und Mauren die Pfrundgüter samt Pfrundgebäuden und Zehntrechten; Bericht des Regierungsamts, 16. Aug. 1862, LRA 1862/X/13. Bis 1824 hatte Osterreich auch Gutenberg besessen, das es an Balzers verkaufte; das «Wolfingersche Erblehen» zu Gutenberg hielt Österreich weiterhin im Besitz. Vgl. Joh. Bapt. Büchel, Gutenberg bei . Balzers, JBL 1914, S. 98; von Hausen an Fürst, 19. Juli 1865, HK 1865/8282; Schädler, Entwicklung, JBL 1919, S. 38. 37 Quaderer, S. 31. 38 « . . zumalen auch der in § 4 der Verfassung vom 9t Nov. 1818 angenom- mene Steuersatz nie praktisch wurde», Schreiben Menzingers, 22. März 1859, LRA 1861/XV/15. Siehe aber unten S. 278, Anm. 108. 20
	        

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