Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

ihre Abänderung im Sinne der Bundesversammlung bedeutend grössere Schwierigkeiten verursachen114 und jedenfalls das Verhältnis der "Be- völkerung zum Fürsten belasten müssen: Gewiss war der Reaktionserlass vom Stempel der Vorläufigkeit ge- prägt und versprach er die Verfassung in nächstmöglicher Zukunft. Aber dem Volk war sie in weite Ferne gerückt: Das war nun das Ergeb- nis der Versammlungen und Adressen, der Entsendung von Abgeord- neten nach Frankfurt, der Verfassungsberatungen, dies das ruhmlose Ende des Landrates und seiner Tätigkeit: Man war auf die Verfassungs- verhältnisse von 1818 zurückgeworfen, die rechtlosen Landstände soll- ten erneut ihre Farce aufführen, den Gemeinden blieb ihre unbefrie- digende Organisation, die Liechtensteiner waren wieder Untertanen. Das politische Leben war nahezu zum Stillstand verurteilt. Noch ein- mal ermöglichten und erforderten die aussenpolitischen Umstände, gegen deren Wirkungen Liechtenstein als einzigen Schutz die Anpas- sung besass, für ein Jahrzehnt das Zurückgleiten in den Absolutismus. Wenn sich trotzdem bei der Publikation des Erlasses anfangs August 1852 keine Anstände erhoben,115 so war dies zu einem Teil der Einsicht in die zwingenden Umstände zuzuschreiben, zu einem Teil auch der erneuten Bestätigung der materiellen Zugeständnisse des Fürsten; wohl mehr noch trug aber die Tatsache bei, dass wenige Tage zuvor die Zoll- und Steuereinigung des Fürstentums mit Österreich eingeführt wurde, welche als ein weit unmittelbarer wirkendes Ereignis den Reak- tionserlass in den Schatten stellte.116 • * Die um 1848 in ganz Europa aufflammende Bewegung hatte nir- gends zu einem durchdringenden Erfolg geführt, wenn man von der anders gelagerten Entwicklung in der Schweiz absieht. Die Vorgänge in 114 Vergleiche das Schicksal anderer Verfassungen, z. B. von Hessen-Hom- burg; Prot. BV. 1852, 21. Mai, § 139, S. 572 f.. 115 Der Erlass vom 20. Juli 1852 wurde am 7. Aug. 1852 im Fürstentum pub- liziert; im Bericht darüber schrieb das Regierungsamt, man glaube nicht, «dass sich irgendwelche bezügliche Anstände erheben werden», 7. Aug. 1852, HK 1861/5377 (1852/8798). 116 Siehe unten Kapitel VI. 183
	        

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