Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

wie dort erwiesen, dass die Verfassungsbauten jener beiden Jahre kein schirmendes Dach bieten konnten, dass ein wohlerwognerer Bau noth- thue.» Diesen Bau wolle er ausführen, sobald ein Einklang mit der Bundesgesetzgebung und mit den Staatseinrichtungen Vorarlbergs es erlauben würde, und zwar auf der Grundlage der noch in Geltung stehenden liechtensteinischen Landesverfassung vom 9. November 1818. So lange aber setzte er die provisorischen Verfassungsbestim- mungen von 1849 — die Übergangsbestimmungen — «als mit den ge- genwärtigen Verhältnissen nicht vereinbarlich» wieder ausser Kraft und erhob die landständische Verfassung von 1818 wieder in volle Wirksamkeit, sich ihre Abänderung allein vorbehaltend. Den Landrat liess er allerdings noch als beratendes Gremium fortbestehen. Doch konnte derselbe nur auf des Fürsten Geheiss zusammentreten und nur vom Fürsten vorgeschriebene Angelegenheiten erörtern.111 Zu solchen Beratungen des Landrates kam es in der Folgezeit bezeichnenderweise gar nie. Die übrigen seit 1848 gemachten Zugeständnisse hingegen blieben in Wirksamkeit und wurden feierlich bekräftigt. Ebenso verordnete der Fürst einmal mehr die rasche Ausarbeitung eines Zehntablösungsge- setzes unter Zuzug der Beteiligten. Zur rascheren Verwirklichung wollte er für die nächsten Jahre nur eine sehr beschränkte Abzahlung der Landesschuld ohne Verzinsung in Anspruch nehmen; dafür erwar- tete er bis zum Inslebentreten des Gesetzes eine anstandslose Entrich- tung des Zehnten.112 Der Bundespflicht war mit dem liechtensteinischen Erlass mehr als Genüge getan. Holzhausen berichtete dem Fürsten, der Reaktionsaus- schuss des Bundes werde «davon gewiss nur mit voller Befriedigung Kenntnis nehmen».113 Die zögernd abwartende, im Provisorium ver- harrende Politik des Fürsten hatte sich als richtig erwiesen. Wären Ver- fassung und Gemeindeordnung bereits eingeführt gewesen, so hätte 111 Ebda. — Rechtlich bestanden nun also eigentlich zwei Landesvertretungen nebeneinander fort, der Landrat und der alte Ständelandtag, der erstere freilich nur als konsultatives Organ. 112 SieheobenAnm.110. 113 Holzhausen an Fürst, 5. Aug. 1852, HK H 1691; dazu Prot. BV. 1852,. 5. Aug., § 224, S. 963. 182
	        

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