Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

überlassen.77 Einige Bestimmungen, die das Gemeindegut und die Be- ziehung zur inzwischen gescheiterten deutschen Verfassung betrafen, konnten gestrichen werden. Die Wahlordnung entsprach der früheren, nur dass dem Wunsch des Fürsten gemäss" die beiden Landschaften einen einzigen Wahlkreis bildeten. Indessen war der Anspruch, den Wünschen des Fürsten nun ent- sprochen zu haben, nur halb gerechtfertigt: Gerade die Bestimmungen über die Kontrolle des fürstlichen Privateigentums waren vollumfäng- lich beibehalten worden. Der Landrat bat allerdings den Fürsten, den revidierten Entwurf in seinen Mängeln zu verbessern und zu ergänzen, da nur «eine vollständige Übereinstimmung» des Fürsten ein Gedeihen des Werkes gewähren könne.78 Doch auch dieser zweite Verfassungsentwurf, der bereits etwas weniger unbedingt war als jener des Revolutionsjahres, gelangte nicht zur Verwirklichung. Das Schicksal der Verfassung und der Gemeinde- ordnung, das heisst aber der inneren Entwicklung Liechtensteins über- haupt, hing von der politischen Entwicklung in den Staaten des Deut- schen Bundes ab, nach welchen sich der Fürst richtete und richten musste: Dort aber setzte die Reaktion ein. 5. Die Reaktion von 1852 Nach dem Scheitern der Revolution setzte in den deutschen Einzel- staaten, vorzüglich in Preussen und Österreich, die Reaktion sich sieg- reich durch. Während in Preussen die 1848 oktroyierte Verfassung be- deutend reduziert wurde, aber doch der Konstitutionalismus trotz star- ken Prärogativen der Krone und Dreiklassenwahlrecht im ganzen be- stehen blieb,79 fiel Österreich, nachdem Kaiser Franz Joseph am 31. 77 Der Fürst wurde gebeten, eine entsprechende Gerichtsverfassung zu ver- anlassen, Begleitschreiben vom 19. März 1850, LRA C/3. 78 Ebda. — Zugleich wurde der Fürst dringend gebeten, «dem jetzigen pro- visorischen und für die Verwaltung des Landes unzureichenden Zustande des Regierungsamtes ein baldiges Ende zu machen im Interesse des da- durch gefährdeten öffentlichen Wohles.» Die entsprechende Bestellung der Landesverwaltung wurde geradezu als eine «Lebensfrage für das Gedeihen der neuen Ordnung» dargestellt; ebda. Siehe unten S. 217 ff. 79 Vgl. Huber III, S. 53, 85 ff. 175
	        

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