Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Politische Gemeinde und Genossengemeinde sollten sich im Auf- bau entsprechen: Hier Bürgerversammlung, dort Genossenversamm- lung, hier der auf drei Jahre gewählte Gemeinderat, dort der Verwal- tungsrat.61 Die Gemeindeversammlung sollte nun vom Regierungsamt unabhängig sein; jeder Bürger sollte in derselben das Antragsrecht ge- messen und sie sollte über das Gemeindebudget und. die Gemeinde- rechnung beschliessen. Der liechtensteinische Landrat hatte sich offenbar am schweizeri- schen Vorbild orientiert. Ein Vergleich mit dem Gemeindewesen des Kantons St. Gallen zeigt, dass die wesentlichen Züge des liechtenstei- nischen Gemeindeordnungsentwurfs von 1849 dort bereits 1831, die Trennung in politische und Genossengemeinde schon 1814 verwirklicht worden waren.62 Andererseits wurden im liechtensteinischen Entwurf doch auch Forderungen gestellt, die im Kanton St. Gallen erst 1867 ihre Erfüllung fanden, so besonders in bezug auf das Wahlalter,63 die Kom- petenzen der Bürgerversammlung und die finanzielle Autonomie der Gemeinden.64 Man suchte in Liechtenstein den Rückstand gegenüber den doch verhältnismässig freiheitlich-demokratischen schweizerischen Verfassungseinrichtungen mit einem einzigen Sprung aufzuholen. Dem Entwurf hafteten allerdings wesentliche Mängel an, besonders in der Tendenz, das Gemeindevermögen weiterhin einer «bevorzugten Klasse» von Vollbürgern zu sichern und die übrigen davon fernzuhal- ten. Der Landesverweser, den man zeitweise zu den Beratungen beige- zogen hatte und dem man nun den Entwurf zur Begutachtung übergab, kritisierte ihn besonders in dieser Hinsicht schärfstens. Er wandte sich gegen die Aufteilung in Genossen- und politische Gemeinden: Indem sich die Genossenbürger als Eigentümer allen Gemeindeeigehtums be- man die gegenteilige Erfahrung sowohl im Lande wie in der weiteren Um- gebung gemacht hatte; Begleitschreiben von Karl Schädler zum Entwurf, 19. März 1849, LRA C/3. 61 Die Genossenversammlung sollte übrigens die Befugnisse des Verwaltungs- rats auch dem politischen Gemeinderat übertragen können, der dann zu- gleich Verwalrungsrat gewesen wäre. 62 Vgl. Graf P.,' Gemeindeorganisation, S. 27 ff. 63 Der liechtensteinische Entwurf sah für das aktive Wahlrecht 20 Jahre, für das passive 24 Jahre vor, §§ 29, 40, siehe oben Anm. 56. 64 Vgl. Graf P., Gemeindeorganisation, S. 31 ff. 171
	        

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