Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

tenstein so um seines Besitzers willen der unter Deutschlands Fürsten grassierenden Flurbereinigung.17 Die äusseren Ereignisse, die Rheinbundlasten,18 die Aushöhlung der alten Verfassung durch den fürstlichen Absolutismus,19 daraus erwach- sene Mißstände,20 Unklarheiten im alten Gewohnheitsrecht, die Not- wendigkeit von Reformen, dazu im Lande flackernde Freiheitsgelüste21 bestimmten Johann I., in einem «Umsturz von oben» die Landammann- verfassung und andere alte Rechtsgewohnheiten abzuschaffen.22 Er setzte einen härteren, tüchtigen Landvogt ein, der nach den Dienstin- struktionen vom 7. Oktober 1808 das Land einheitlich-bürokratisch ver- waltete.23 Ein Aufstand im Jahre 1809, durch den das Volk die Neue- rungen abzuschütteln suchte, blieb ohne Erfolg,24 beleuchtete aber schlagartig den Geist des Widerstandes. Der Fürst herrschte absolut.25 Dies gab ihm aber auch die Freiheit, die österreichische Gesetzgebung zu übernehmen und unbeliebte, aber wichtigste Neuerungen, wie Schule und Grundbuch, einzuführen und durchzusetzen.26 Als Napoleons Stern sank, brach Fürst Johann I. 1813 mit dem Rheinbund und schloss sich mit seinem Fürstentum dem Kampf gegen Napoleon an; Österreich, Russland und Preussen garantierten dafür die Souveränität des Fürstentums.27 Damit nahm der Fürst die «bis dahin nur fiktiv vorhandene Souveränität»28 in effektiven Besitz. 1. Die liechtensteinische Verfassung vor 1848 Als Mitglied des Deutschen Bundes der «souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands» war Fürst Johann durch den Artikel 13 der 17 Malin, S. 53; Raton. S. 27. 18 Malin, S. 43. 19 Ebda., S. 38. 20 Ebda., S. 34 f. 21 Ebda., S. 38 ff. 22 Ebda., S. 43, 49. 23 Ebda., S. 47 ff., 55 ff. 24 Ebda., S. 129 ff., 145; Raton, S. 24. 25 Malin, S. 55, 58. 26 Ebda., S. 91 ff.; Raton, S. 24 f. 27 Malin, S. 160 f. 28 Huber I, S. 542. 18
	        

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