Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

mit diesen Teilen der Verfassung nicht einverstanden war; seine eigen- händigen Notizen auf dem liechtensteinischen Verfassungsentwurf be- weisen deutlich das Gegenteil.110 Gerade in den Grundrechten etwa wünschte er in einzelnen Punkten sogar eine stärkere Sicherung des Rechts des einzelnen durch die Verfassung.111 Die Absicht des Fürsten ging mit dem Erlass vom 7. März 1849 nur dahin, seinem Fürstentum die wichtigsten Züge eines konstitutionellen Staates, nämlich die Volks- vertretung und deren Teilnahme an der staatlichen Willensbildung, zu einem Zeitpunkt, der für die endgültige Verfassungsfestsetzung noch nicht reif war, bereits zukommen zu lassen. Die angenommenen Artikel zeigen, dass Alois II. bereit war, eine Verfassung zu akzeptieren, die sogar über das monarchische Prinzip und damit über den Konstitutionalismus um einiges hinausging. Unter einem «constitutionellen» Staat verstand er einfach den Staat, in dem der Monarch und die Volksvertretung auf Grund einer geschriebenen Verfassung zusammenwirkten. Das absolute Veto erachtete er künftig keineswegs als unabdingbar.112 Sogar in der Frage der fürstlichen Be- sitztümer und Rechte im Land beharrte er nicht unbedingt auf seinem Recht: Er war bereit, alle Rechte — das heisst Regalien — sowie alle Amtsgebäude und mitunter sogar das Schloss, das zu der Zeit als Ka- serne diente, ins Staatseigentum zu übergeben.113 So überwies er am 8. März 1849 bereits die Amtsgebäude in Vaduz dem Staatsgut.114 Auf eine Zivilliste wollte er ohnehin keinen Anspruch erheben, so lange er nicht im Land selber residierte.115 Dagegen verwahrte er sich gegen ein Antasten der fürstlichen Privatgüter durch den Landrat.110 110 Notizen von der Hand Alois' II. neben den einzelnen §§ des vom Ver- fassungsrat am 1. Okt. 1848 nach Wien gesandten Verfassungsentwurfs, siehe oben Anm. 60. 111 Notiz des Fürsten zu Entwurf § 19, ebda. 112 Dies geht aus Punkt 5 der Übergangsbestimmungen vom 7. März 1849 hervor, siehe oben Anm. 105. 113 Notiz des Fürsten zu Entwurf § 46, siehe oben Anm. 110. 114 Siehe oben Anm. 109. 115 Ebda. — Für den Fall einer dauernden Anwesenheit im Lande wollte der Fürst die Festsetzung der Zivilliste dem Landrat überlassen, Notiz des Fürsten zu Entwurf § 46, siehe oben Anm. 110.- 116 Fürst an Menzinger, siehe oben Anm. 109. Ebenso in der Notiz des Fürsten zu Entwurf § 46, siehe oben Anm. 110. 122
	        

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