Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

hätte. Zugleich sicherte der Entwurf den liechtensteinischen Geistli- chen zu, die rechtliche Gleichstellung mit der Geistlichkeit des übrigen Bistums zu erwirken. Umgekehrt sollten der Bischof und sein Kapitel in allen die Landesangelegenheiten betreffenden Verfügungen an die liechtensteinischen Gesetze gebunden sein, alle Patronate künftig dem Land zustehen und die Kirchengüter unter der Aufsicht der Regierung stehen.93 Dass Chur wie Österreich sich diesen Bestimmungen nicht ohne weiteres fügen würden, lag auf der Hand.94 Zu ihrer Gültigkeit musste die Verfassung endlich von Fürst und Landrat angenommen und darauf zuerst vom Fürsten, dann vom Land- rat, von allen Beamten und vom Militär beschworen werden. Jeder Regierungsnachfolger sollte die Huldigung erst erfahren, nachdem er zuvor die vollständige Erfüllung der Verfassung eidlich in einer Ur- kunde gelobt hätte. Schliesslich bestimmte der Entwurf, dass die Ver- fassung während der ersten zehn Jahre nicht verändert werden dürfe. Damit sollte weniger ein konservatives Prinzip in der Zukunft gesichert, als der Verfassung eine gewisse Stabilität garantiert werden. Zwar wurden Änderungen durch die künftige deutsche Reichsverfassung, in deren Rahmen der liechtensteinische Verfassungsentwurf sich und das Fürstentum stellte, vorgesehen; dennoch war nichts von derselben ab- hängig gemacht, so dass das Funktionieren der liechtensteinischen Ver- fassung theoretisch von der Entwicklung der deutschen Verfassung un- abhängig möglich gewesen wäre. Entscheidend war nun, ob der Fürst in diese staatliche Neuordnung, die revolutionäre Züge trug, einwilli- gen würde. 3. Die Aufnahme des Entwurfes durch den Fürsten Mit dem Verfassungsentwurf wurden dem Fürsten zugleich drei Kommentare dazu vorgelegt. Der erste bestand in einem Schreiben des Verfassungsrates, in dem dieser die einzelnen Artikel begründete und rechtfertigte,95 der zweite in einem besonderen Schreiben von Menzin- 93 Zum Zusammenhang mit den Frankfurter Grundrechten siehe unten S. 135 f. 94 Vgl. den Vortrag der Hofkanzlei, 26. Nov. 1848, siehe oben Anm. 71. 95 Bericht des Verfassungsausschusses, 1. Okt. 1848, siehe oben Anm. 60. 116
	        

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