sorische Wahlordnung zum Entwurf erwähnte allerdings den Hausbe- sitz nicht mehr ausdrücklich als Bedingung.79 Ausserdem wurden aus- geschlossen: «Blödsinnige, erwiesene Geisteskranke, gerichtlich Bevog- tete, Leute welche die Armenunterstützung geniessen, solche die ihre Meinung nicht unbezweifelt an den Tag legen können, Falliten und Ak- korditen sofern sie nicht ihre Schuldlosigkeit nachgewiesen oder bis sie nicht nachträglich die Befriedigung ihrer Gläubiger dargethan haben; jene welche in gerichtlicher Untersuchung stehen, oder des Verbrechens . nicht für schuldlos erkannt worden sind, und Leute von erwiesener Sittenlosigkeit.»80 Einige dieser Kriterien hätten freilich die grössten Schwierigkeiten bieten müssen und auch dem Missbrauch die Tür geöff- net.81 Ein wesentlicher Fortschritt des Entwurfes lag darin, dass nun auch den niedergelassenen Staatsbürgern — den Hintersassen82 — , so- weit sie haushäblich waren, politische Rechte zugestanden werden soll- ten. Den Antrag von Schädler und Menzinger, den Mitgenuss am Ge- meindevermögen ausdrücklich zuzusichern, da auch die Staats- und Gemeindelasten jedem Niedergelassenen ausdrücklich Überbunden würden,83 hatten die Wahlmänner aber am 6. September verworfen.84 So wie nur ein Teil der Gemeindebürger als Mitbesitzer des Genossen- schaftsgutes, das einen wesentlichen Teil des Gemeindegutes aus- machte, anerkannt wurden, so schirmten sich alle Gemeindebürger wiederum von den Niedergelassenen ab. Bei der noch nahezu existen- tiellen Bedeutung des Gemeindenutzens für den einzelnen Bürger wird der eifersüchtige Kampf um diese Rechte und das Bestreben, den Ku- chen vor weiterer Aufteilung zu bewahren, verständlich. Der Verfas- 79 Sie wurde 1849 dann in der Tat nach freiheitlicher Interpretation ange- wandt, siehe unten S. 158. 80 Entwurf § 62, siehe oben Anm. 60. 81 Oehri fand den Begriff «Sittenlose» zu Recht zu allgemein. Er wollte auch die Unterstützungsbedürftigen nicht von den politischen Rechten ausge- schlossen sehen; Entwurf Oehri, «Anmerkungen» Nr. 6, siehe oben Anm. 35. 82 Die Gemeindeordnung von 1842 definierte als Hintersassen «die dem Lande zugewachsenen fremden Leute . . . und die in früheren Zeiten auf- genommenen sogenannten Staatsbürger, welche nicht ausdrücklich einer bestimmten Gemeinde zugewiesen sind», zit. nach Büchel, Gemeinde- nutzen, S. 72; siehe ebda., S. 52 f., 72 f.; Quaderer, S. 182 Anm. 55. 83 Entwurf, Alternativartikel 57, siehe oben Anm. 60. 84 Siehe oben Anm. 59. 113