Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

die Selbstbestimmung zugesagt habe und dass .schliesslich gerade die Selbstverwaltung der Rechtspflege jene Stimmen zum Verstummen brin- gen werde, die selbst in der deutschen Nationalversammlung erklärten, die kleinen Staaten seien unfähig, sich selbständig zu verwalten.75 Der Grundrechtskatalog des Entwurfs — seit der virginischen Decla- ration of Rights (1775) und vor allem seit der französischen Erklärung der Menschenrechte'unabdingbarer Bestandteil jeder freiheitlichen Ver- fassung — gewährleistete dem einzeihen die Gleichheit vor dem Gesetz, gleichen Zugang zu allen Ämtern, Freiheit der Person, Schutz vor will- kürlicher Verhaftung, das Recht auf den zuständigen Richter, Schutz des Eigentums, das Hausrecht, das Briefgeheimnis, Vereins- und Ver- sammlungsfreiheit, das Bitt- und Beschwerderecht, freie Meinungsäus- serung, Freizügigkeit, Auswanderungsfreiheit und Gewerbefreiheit so- wie die Selbstverwaltung der Gemeinden, die Teilnahme an der staat- lichen Willensbildung durch das Wahlrecht und.an der Gerichtsbarkeit durch Schwurgerichte. Während gerade Menzinger in einem Teilent- wurf die «volle Gewissens- und Glaubensfreiheit» und Religionsaus- übung gewährleistet sehen wollte,76 fehlte sie im- Entwurf des Verfas- sungsrates interessanterweise wiederum.. Das Wahlrecht77 war.freilich nicht in allem fortschrittlich: es blieb an den Besitz gebunden. Das Wahlalter sollte 20 Jahre, für die Wähl- barkeit 24 Jahre, für Schwurrichter 30 Jahre betragen. Die Aus- übung der politischen Rechte war von der «haushäblichen» Nieder- lassung in einer Gemeinde abhängig;78 damit blieben Gesellen, Gesinde und vor allem auch die volljährigen Söhne oder Brüder, die im Haus- halt des Hausbesitzers wohnten, wie bisher ausgeschlossen. Die provi- 75 Bericht des Verfassungsrates zum Entwurf, siehe oben Anm. 60. 76 Teilentwurf von Menzingers Hand, ohne Bezifferung der §§, LRA Schädler Akten 300. Zur Religionsfreiheit siehe unten S. 135 f. 77 Entwurf und provisor. Wahlordnung, siehe oben Anm. 
60. — Bezeichnend für die nach rückwärts auf die alte Landammannverfassung gerichtete Blickrichtung ist etwa die Anordnung, dass die Wahl auf den gleichen Plätzen zu Bendern und zu Vaduz stattzufinden hätte wie ehemals die Landammännerwahl. 78 Entwurf § 57, siehe oben Anm. 60. 112
	        

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