Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Während Kaiser eine deutliche Spitze gegen den Fürsten und dessen Regierung richtete, fragte Oehri vorsichtig: «Ist es klug (,) den Fürsten ganz zu einer Null zu machen?»37 Gerade im Fürsten sah er die einzige Möglichkeit, die notwendigen Mittel zur Erhaltung der Selbständigkeit und zur Bestreitung der Verwaltung zu erlangen. Die Verwaltung durch mehrheitlich ehrenamtlich Beamtete, wie sie Kaiser vorsah,38 betrach- tete er als unrealistische «Schweizerwirtschaft», weil die dafür notwen- dige Anzahl vermöglicher und gebildeter Männer im Lande fehlten. Die Erzielung des Staatseinkommens und die Hebung der Wohlfahrt achtete Oehri weit höher «als viele Freiheiten, die in Händen von Un- verständigen und Ungebildeten nur ein Hemmschuh werden zur wirk- lichen Landesverbesserung und Volksbildung». Nach Oehri sollte der Fürst vom Land keine Zivilliste beziehen; für die Überlassung der fürst- lichen Einkünfte an den Staat sollten dem Fürsten dagegen so viele Rechte belassen werden, als die Ehre des Landesherrn erforderte, wobei man «nicht gar so eifersüchtig» sein sollte.39 Andererseits freilich wollte Oehri so weit gehen, im Falle einer offenen Verletzung der Verfassung und der Gesetze durch den Fürsten vom Landrat eine Regentschaft ein- setzen, also den regierenden Fürsten suspendieren zu lassen40 — eine Bestimmung, die dem Landrat eine überwiegende Macht im Falle eines Verfassungskonfliktes gegeben hätte; hierin ging Oehri über Kaiser hinaus. Ohne eine feste Regierung aber taugte nach Oehris Ansicht die kon- stitutionelle Verfassung zu nichts, sie würde im Gegenteil nur ständige Unstabilität begründen. Daher wollte er den Landesverweser nicht als blosses «Schattenbild»,41 wie Kaiser, sondern mit wesentlichen Befug- nissen ausgestattet sehen und die Abhängigkeit der Regierung von der Volksvertretung auf ein Minimum beschränken. Er unterstellte den Landesverweser nur der oberen Kammer des Landrates in wenigen Fällen schwerer Amtsübertretung. 37. Bemerkungen, siehe oben Anm. 34. 38 Siehe oben S. 97, Anm. 16. 39 Bemerkungen, siehe oben Anm. 34. 40 Entwurf, siehe oben Anm. 35. 41 Bemerkungen, siehe oben Anm. 34. 103
	        

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