Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

— 98 — Tettnang') wegen Wasserburg. Wir haben gesehen, wie diese Herr- schaft, die eiu Lehen des Klosters St. Gallen war, an diesen Grasen kam. Der Gras scheint nun der Meinung gewesen zu sein, Wasserburg sei sein Eigentum. Aber die Brüder v> Schellenberg beanspruchten das Rückkaufsrecht auf Grund der Berkaufsurknnde. Doch mußte die Auslösung innert bestimmter, gesetzlicher Frist geschehen. Da das Geld znr rechtzeitigen Ablösung aber fehlte, riet man dem Marqnard „außer Land zn reiten", d. h. im Auslande' sich fo lange aufzu- halten, bis er die Mittel gewänne. So gewinne er Zeit, da die Zeit des Aufenthaltes im Auslande nicht angerechnet würde. Als er zurückkam, kündete er dem Grafen die Lösung an. Dieser aber wollte davon nichts wissen nnd behauptete, jeue Besitzungen seien sein Eigentum. Nun erhob sich zwischen den Parteien nach da- maliger Sitte Feindschaft nnd Krieg. Es gab Raub, Brand und Totschlag. Daun erst kam es zu gütlicher Vermittlung. Von den beiden Vermittlern, dem Grafen Rudolf v. Sulz und dem Truch- scsseu Johannes v. Waldbnrg, wnrde auf den 2. Sonntag in der Fasten 1398 Tag nach Walsee nnd bis zum Souutag Laetarc eiu Waffenstillstand angesagt. Der Tag wurde abgehalten am Dienstag nach Laetare. Schiedsleute waren: Graf Rudolf v. Sulz als Obmann, Bischof Burkart v. Augsburg') uud Graf Friedrich v. Nelleuburg als Zusätze auf Moutforter Seite, Graf Hermann v. Sulz, Sohn des Obmanns, und Truchseß Hans v. Diessen- hofen, genaunt Brack, als Zusätze auf Seite der v. Schelleuberg. Die Entscheidung lautete: Der Streitfall soll vor dem Gerichte des Abtes von St. Gallen, als des Lehenherrn über Wasserburg, erledigt werden (Reg. 243, 244, 245). Die v. Schellenberg trugen vor, daß jeue Güter von ihrem Vater selig als Pfand verkaust worden seien und sie als Erben das Pfand lösen wollen. Der Graf berief sich darauf, daß er die Lehen länger, als Landrecht uud Lehenrecht es gestatten, und unangefochten besessen habe. Die Sache sei also verjährt. Da er 1) Dieser Graf Heinrich hatte bei der Teilung im Jahre 1354 Tettnang, Langenargen, Rotenfels und Scherr erhalten. Er war Begründer der Linie Tettnang und Rotenfels zu Jmmenstadt und starb am 16. Juni 1403. Er hinterließ die Söhne Heinrich, Wilhelm und Hugo. Wilhelm kam i. I. 1412 zeitweise in den Besitz der Herrschaft Alt- und Neuschellenberg am Eschnerberg. 2) Burkart v. Ellerbach, Oheim derer v. Schellenberg.
	        

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