Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

waltsam angegriffen hatte, daß aber durch Vermittung der Stadt Konstanz ein Waffenstillstand vereinbart worden sei bis ans den 12. Tag nach Weihnachten (Reg. 232). Der Handel wnrde aber erst am 15. Sept. 1396 ausgetragen. Nach Ablauf des Waffen-- stillstaudes wnrde die Fehde fortgesetzt und es beteiligte sich nun auf der Seite Marquards daran auch die Stadt Konstanz, die alte Rivalin Zürichs. Es gab Totschlüge, Raub und Brand. Götz v. H. selbst geriet iu Gefangenschaft. Endlich einigte man sich auf ein Schiedsgericht. Schiedsrichter war der österreichische Laudvogt Engelhnrdt zu Wiusberg. Götz v. Hnnenberg erhielt die strittigen Güter sür so lange als Katharina v. Wolsnrt lebte. Nach deren Tode sollten sie an die rechtmäßigen Pfanderben fallen. Wenn aber Oesterreich bei Lebzeiten der Katharina das Pfand löst und den Psaudschilling bezahlt, die Güter also an sich zieht, so muß durch den, der den Pfandschilling bekommt, dem v. Hünenberg sein Guthaben ans andere Güter versichert werden, die er dann so lauge nießen kann, so lange die Frau Katharina lebt nnd nicht länger. Die Stadt Koustauz mußte dem v. Hünenberg als Ersatz für seine Gefangenschaft, Kosten und Schaden 1990 Gnlden guten und schweren Goldes bezahlen und diese Summe demselben bis nächsten Micheli nach Winterthnr bringen. Bringt man sie ihm auf diese Zeit uicht uud muß der v. Hünenberg bei Christen oder Juden Geld aufuehmeu nnd Schaden leiden, so hat Konstanz den- selben zu ersetzen. Beide Parteien haben innert 14 Tagen sich gegenseitig Sühnebriefe anszustellen. Schon am folgenden Tage stellte Zürich eine Urkunde aus, in der die Stadt deu getroffeneu Vergleich eiuzuhalteu versprach. Götz v. Hünenberg dagegen, der nach ersolgter Einigung noch Feindseligkeiten verübte, dann in Zürich gefangen gesetzt, aber auf Bitten von Freunden ans Schwyz nnd Zug freigelassen worden war, gelobte erst am 6. April 1401 unter Eid, gegen (das ihm vorher befreundete) Zürich und seine Helfer nichts Feindliches vor- zunehmen nnd deu Spruch des Herrn v. Winsberg anzuerkennen. Bei Zuwiderhandlung hätte er 500 fl. Strafe bezahlen müssen (Reg. 571). Beide Brüder, Marquard uud Eglolf, gerieten bald darauf in einen blutigen Streit mit dem Grafen Heinrich v. Montfort-
	        

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