Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

— 95 — doch sind die Grabpfennige davon abzuziehen, ebenso die Ein- nahmen von den Kirchen, von den Steinbrüchen und den Gütern, die nicht ein jährliches Erträgnis abwerfen, ferner der Preis ver- kaufter Güter uud was es Geld geben mag von Leuten, die heim- lich entflohen sind. Marquard und seine Erben, aber auch die v. Ebersbcrg und ihre Erben können das ganze Gut oder einen Teil desselben verkaufen. Bei Zwistigkeiten hierüber wird ein Schiedsgericht aufgestellt, dessen Obmann Märk v. Schellenberg zn Kißlegg ist. Der Erlös ans dem verkauften Gnte, den die v. Ebersberg einnehmen, geht dem Marquard vou der Pfandsumme ab. Die Güter sind in dem Stande, wie sie jetzt sind, bei der Lösung zurückzustellen (Reg. 554). Der mehrgenaunte Peter Pregenzer kam schließlich auch noch zn seinem Ziel, indem er die Rechte seiner Mündel auf Hegi dem Ulrich v. Ebersberg verkaufte. So kam auch das geplagte Land- gericht aus der Patsche, das, ohne daß sich ein Mensch darnm kümmerte, dem Pregenzer den Hof Hegi als Pfaud wiederholt zugesprochen hatte. Am 23. Juni 1384 verkaufte Ulrich v. Ebersberg an den Grafen Heinrich v. Montfort zn Tettnang seinen Anteil am Hof- gute Hegi und Nndolf v. Ebersberg nahm ihn zum Konsorten an. Zwei Jahre nachher verkaufte auch Rudolf v. Ebersberg uud seine Frau Katharina v. Homburg dem gleichen Grafen die Burg Wasserburg mit dem Patrvnatsrecht daselbst und den Hof Hegi für 650 Pfd. Heller. Zeugen: Frick v. Lochan, Hans v. Wolf- egg und Hainz der Sürge von Hatnang (Reg. 560). Somit war die Herrschaft Wasserburg ganz iu deu Händen des Grafen. Ge- wisse Einkünfte in uud um Wasserburg hatten schon früher nicht denen v. Schelleuberg gehört, waren wahrscheinlich von denselben schon früher veräußert worden (Reg. 197). Es muß auffallen, daß hier auch das Patrouatsrecht (Kirchen- satz) von Wasserburg als Verkaufsobjekt erscheint, während doch Marquard zu wiederholten Malen urkundlich erklärt hat, daß er und seine Vorfahren dieses Recht'nie ausgeübt und nie bean- sprucht haben. Gerade dieser „Kirchensatz" gab nachhin Anlaß zu einem großen Prozeß zwischen dem Kloster St. Gallen nnd den Grafen v. Montfort. Noch im 15. Jahrhnudert stritt man sich darnm und im Reichsarchiv zu München liegt darüber ein
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.