Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

— 175 — zahlreichen anläßlich der Vermählung stattgehabten festlichen Ver- anstaltungen, eine kurze Beschreibung der fürstlichen Schlösser Feldsberg, Eisgrnb, Warteustein uud Liechtenstein bei Mödling^ endlich einen allerdings etwas dürftigen und nicht ganz einwand- freien Abriß der Geschichte des fürstlichen Hauses. Die Schrift/ ist mit 'den Bildnissen des Kaisers und des regierenden Fürsten von Liechtenstein, dann mit jenen der Eltern des Brautpaares und» des Brautpaares selbst, ferner mit Abbildungen des Trciuungs- akteS, der erzherzoglichen Villa Wartholz in Reicheuan nnd der vvrbezeichneten fürstlichen Schlösser nnd des fürstlichen Wappens hübsch illustriert. v. In der Mauv Karl: Verfassung nnd Verwaltung im Fürstentum Liechtenstein. Sonderabdrnck aus der 2. Auslage des „Oesterreichischen Staatswörterbuches" herausgegeben von Dr. Ernst Mischler und Dr. Josef Ulbrich.. Wien, Holder 1907, 47 S. kl. 8°. - , -Das unter dem Titel „Oesterreichisches Staatswörterbuch" ebeü lieserungsweise in zweiter Auflage erscheinende Handbuch des gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes ist ein durch seine Gediegenheit bekanntes, streng wissenschaftlich angelegtes, Nach- schlagewerk. Mit Rücksicht aus die engen, teilweise durch Staats- verträge geregelten Beziehungen zwischen Oesterreich und Liechten- stein hat in diesem Handbnche (nnter dem Schlagwvrte „Liechten- stein") anch eine von Karl v. In der Manr verfaßte Darstellung des öffentlichen Rechtes in Liechtenstein Aufnahme gefunden. Schon in der ersten Auflage des österreichische!: Staats- wörterbuches war ein von dem nämlichen Verfasser herrührender Artikel über Liechtenstein enthalten, der 18W gleichfalls durch eine» Svuderabdruck weiter» Kreisen zugänglich gemacht und auch in einer größern Anzahl angesehener Zeitschriften anerkennend besprochen worden war. In der neuen Auflage erscheint dieser Artikel in erweiterter, nach dem gegeuwärtigeu Stande unserer Gesetzgebung umgearbeiteter Form. Nach einer knrzen Einleitung über die geschichtliche Entwickelung des liechtensteinischen Gebietes seit den Römerzeiten verbreitet sich der Verfasser in dem daraus- folgenden Abschnitte (Verfassung) über die staatsrechtliche Stellung des Landessürsten nnd der Landesvertretnng nnd bietet im dritten Abschnitte (Verwaltung) eine systematische Darstellung des gesamten- einheimischen Verwaltungsrechtes, wobei zunächst ein Ueberblick
	        

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