Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

— 161 — 1849 März 7. Fürst Alois äußert sich in einem Erlasse über den ihm von dem Verfassungsausschusse am 2. Oktober 1848 übersaudteu Verfassungsentwurf. In der Einleitung wird die verzögerte Antwort mit dem schwankenden Verhältnisse Deutsch- lands und mit dem Umstand, daß gegenwärtig noch die we- nigsten Beschlüsse der Frankfurter Versammlung als fest- stehend anzusehen seien, begründet. Aus diesen Gründen sei auch jetzt noch eine definitive Festsetzung der Versassung nicht ratsam. Jedoch spreche er ohne Rückhalt seine Zu- stimmung aus zu folgenden im Verfassungsentwurfe ent- haltenen, grundsätzlichen Bestimmungen: Konstitutionelle Re- gierungssorm, Verantwortlichkeit des Landesverwesers, Oeffent- lichkeit des Staats- und Gemeindehaushaltes sowie der Ver- handlungen des Landrates und des Gemeinderates, gleiche Verpflichtung uud Berechtigung jedes Staatsbürgers gegen- über dem Staate, Petitionsrecht, Anteil des vom Volk ge- wählten Landrates an der Gesetzgebung, Budgetrecht des- selben nnd Einsichtnahme in die Tätigkeit der Staatsver- waltung. Nach dieser Zusicherung werden „Uebergangsbestimmungen für das konstitutionelle Fürstentum Liechtenstein" erlassen, wonach sosort die Wahl- des Landrates im Sinne der provi- sorischen Wahlordnung vorzunehmen sei. Demnach seien vom Volke 24 Landrüte zu wühlen und zwar vou allen Gemeinden, nicht, wie in dem Protokolle vom 6. September 1848 von den Gemeinden Ruggell und Gamprin gewünscht worden sei, geteilt vou 2 Wahlkreisen (Oberland nnd Unterland). Mit der Konstituierung des Landtages habe die Auflösung des engeren und weiteren Verfassungsausschusses einzutreteu. Nebst jenen Vorlagen, welche den inneren Haushalt des Landes berühren, werde der Landtag auch darüber beraten müssen, wie den Bundespflichten jeder Art nachgekommen werden soll. Endlich sei auch ein Entschüdigungsgesetz zu schafseu, um jeue Natural- und Bodenlasten beseitigen zn können, welche dem Wohlstande des Landes im Wege stehen. Znm Schlüsse wird in dem Erlasse Gott gedankt, daß er das Laud vor so mannigfachem Unglücke, welches über so viele andere Gegenden und Länder im Laufe der letzten 12 Monate gekommen sei, bewahrt habe. Gott möge fortan Fürst, Volk nnd die, welche es leiten und vertreten, erleuchten, auf daß der Uebergaug zur ueuen Zeit eiu segenbriugeuder werde. Kopie. s31Z 1849 Mai 13. Das Reichskriegsministerinm in Frankfurt teilt dem Laudesverweser Menziuger in Vaduz mit, daß das
	        

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