Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

— 158 — Gesuche Bezug genommen. Die Wahl des Versassungsans- schusses habe im Sinne der sürstl. Verordnung vom 3. Mai stattgesunden, worauf der Ausschuß mit Zuzug des Landes- verwesers den Verfaffuugsentwurf in eiuer Reihe vou Sitz- ungen beraten habe. Der ausgearbeitete Entwurf sei dann auch allen Wahlmännern und allen Gemeinden znr Rück- äußerung unterbreitet worden, und es seien alsdann beson- ders rücksichtswürdige Eiuwünde und Bemerkungen in dem Entwürfe beuützt worden. Der Verfasfungsentwurf enthalte daher tatsächlich die allgemeinen Wünsche des ganzen Volkes. Im weiteren werden einzelne Punkte des Entwurfes uüher erläutert, so besonders der Punkt, welcher die Geistlichkeit betrifft. Zur Beaufsichtigung der Geistlichkeit des Landes bestehe zwar ein bischöflicher Vikar in Schaan, der gewöhn- lich Kanonikus, immer aber ein Bündner sei. Durch den Beschluß des großen Rates vom Kanton Graubünden vom 2. Dezember 1833 dürfe die bischöfliche Wahl, im Sinne schon früher bestehender Verordnungen uur auf eineu bünd- uerischeu Landsmann fallen. Es sei der Würde des Fürsten- tums entsprechend, daß die geistlichen Angelegenheiten durch eineu eigene» Vorstand oder Dekan besorgt werden, nnd daß die Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zn allen geistlichen Würden den inländischen Geistlichen zugesprochen werde. Iu Bezug auf die Rechtspflege habe mau einstimmig drei Instanzen festgesetzt. Jedoch sei die Ansicht einiger Aus- schußmitglieder dahiu gegangen, die dritte Instanz wie bisher als Appellationsgericht, das vom Fürsten zusammengesetzt werde, iu Wieu zu belassen. Die näheren Bestimmungen über das Gerichtswesen werden übrigens Gegenstand der eigentlichen Gerichtsverfassung sein. Der der Adresse ebenfalls beigelegte Entwnrf einer Wahlordnung beruhe auf einfcicheu Grundsätzen, wie sie ehemals bei der Wahl der Landammünner bei dem Volke beliebt war. Originalentwürfe der Adresse, der Verfassung und der Wahlordnung. Außerdem noch einige vom Ausschüsse uicht angenommene Verfassungseutwürfe, worunter einer von Rektor Kaiser, und eiu anderer, welcher sich aus die bis zum Jahre 1809 bestandenen demokratischen Grundlagen stützt uud die Laudammänuer wieder einführen will. :!<>! :!<»« 1848 November 24. Kurrende des Regierungsamtes an die Gemeinde, worin die Wahl eines Landesabgeord- neten für die Frankfurter Nationalversammlnng angeordnet
	        

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